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BGBl. I Nr. 58/2002

kundgemacht 09.04.2002 RIS↗Parlament↗
58. Bundesgesetz: Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Fachhochschulgesetz (FHG) 111 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 2 Z 1, Z 6, Z 7; Abs 3; Abs 5
in Kraft 29.05.1993 – 30.04.2002 · idF BGBl. Nr. 340/1993 · danach: BGBl. I Nr. 58/2002 § 6↗RIS↗
in Kraft 01.05.2002 – 31.01.2004 · idF BGBl. I Nr. 58/2002 § 6↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
2. ABSCHNITT
Aufgaben des Fachhochschulrates
§ 6.
(1) Der Fachhochschulrat ist die für die Anerkennung von Fachhochschul-Studiengängen zuständige Behörde.
(2) Dem Fachhochschulrat obliegt
1. die Entscheidung über die Anerkennung von Studiengängen als Fachhochschul-Studiengänge mit Ausnahme des Standortes und die Entscheidung über den Entzug der Anerkennung;
2. die Verleihung der für Fachhochschul-Studiengänge vorgesehenen akademischen Grade und die Nostrifizierung ausländischer Grade;
3. die Sicherung eines dem § 3 entsprechenden Standards der Ausbildung durch Beobachtung der Studiengänge, insbesondere der Abschlußprüfungen;
4. die Förderung der Qualität der Lehre und des Lernens sowie von Innovationen in Fachhochschul-Studiengängen durch Forschung, Weiterbildung und sonstige Maßnahmen;
5. die laufende Evaluation des gesamten Fachhochschulsektors hinsichtlich seiner Kohärenz mit dem übrigen Bildungssystem und hinsichtlich seiner Akzeptanz durch das Beschäftigungssystem und die Bildungsnachfrage;
6. die Beratung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung und der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers für Unterricht und Kunst in Fragen des Fachhochschulwesens und des Einsatzes von Bundesmitteln;
7. die jährliche Erstattung eines Berichtes über die Tätigkeit des Fachhochschulrates im abgelaufenen Kalenderjahr, über den Stand der Entwicklung im Fachhochschul-Bereich sowie dessen kurz- und längerfristigen Bedarf; der Bericht ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister für Unterricht und Kunst bis 1. März eines jeden Jahres zwecks Vorlage an den Nationalrat vorzulegen.
(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Fachhochschulrat ermächtigt, den Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und von Fachhochschulen Vorgaben zur Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb zu machen. Der Fachhochschulrat hat die ihm zur Verfügung stehenden statistischen Informationen der zuständigen Bundesministerin oder dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zuständigen Bundesminister zu übermitteln.
(4) Zur fachlichen Beurteilung der einzelnen Anträge sind vom Fachhochschulrat bei Bedarf Sachverständige heranzuziehen.
(5) Entscheidungen des Fachhochschulrates über Anträge auf Anerkennung und auf Verlängerung der Anerkennung sowie der Widerruf der Anerkennung von Fachhochschul-Studiengängen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers für Wissenschaft und Forschung. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Entscheidung des Fachhochschulrates im Widerspruch zu nationalen bildungspolitischen Interessen steht. Vor der Entscheidung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst herzustellen.