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BGBl. I Nr. 58/2002

kundgemacht 09.04.2002 RIS↗Parlament↗
58. Bundesgesetz: Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Fachhochschulgesetz (FHG) 111 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 2; Abs 5; Abs 6
in Kraft 29.05.1993 – 30.04.2002 · idF BGBl. Nr. 340/1993 · danach: BGBl. I Nr. 58/2002 § 7↗RIS↗
in Kraft 01.05.2002 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 58/2002 § 7↗RIS↗
Zusammensetzung des Fachhochschulrates
§ 7.
(1) Der Fachhochschulrat besteht aus 16 Mitgliedern, wovon mindestens vier Frauen sein müssen. Die Mitglieder müssen Urteilsfähigkeit über pädagogisch-didaktische Angelegenheiten besitzen. Die Hälfte der Mitglieder muß wissenschaftlich durch eine Habilitation oder eine dieser gleichwertige Qualifikation ausgewiesen sein, die Hälfte der Mitglieder muß über den Nachweis einer mehrjährigen Tätigkeit in den für Fachhochschul-Studiengänge relevanten Berufsfeldern verfügen.
(2) Die Mitglieder des Fachhochschulrates werden vom von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ernannt, und zwar wobei vier Mitglieder auf Grund von Vorschlägen des Beirates für Wirtschafts- und Sozialfragen sowie zwölf Mitglieder im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst zu ernennen sind.
(3) Die Funktionsperiode beträgt drei Jahre. Eine einmalige Weiterbestellung in unmittelbarer Folge für eine weitere Funktionsperiode ist zulässig.
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Fachhochschulrates sind in Ausübung ihres Amtes (§ 6 Abs. 2) mit Ausnahme der sich aus § 11 ergebenden Verpflichtungen an keine Weisungen gebunden.
(5) Die Mitglieder des Fachhochschulrates haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit, über deren Höhe die zuständige Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem zuständige Bundesminister für Unterricht und Kunst entscheidet, und auf den Ersatz der Reisegebühren.
(6) Der Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst ein Mitglied des Fachhochschulrates vor Ablauf dessen Funktionsperiode auf Antrag oder nach Anhörung des Fachhochschulrates abzuberufen, wenn dieses seine Amtspflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat, oder wenn es nicht mehr in der Lage ist, seine Amtspflichten zu erfüllen.
Schlagworte
Wirtschaftsfrage