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BGBl. I Nr. 59/2002

kundgemacht 12.04.2002 RIS↗Parlament↗
59. Bundesgesetz: Änderung des Forstgesetzes 1975, des Bundesgesetzes zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger Nutzung, des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten und des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975, das Bundesgesetz zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger Nutzung, das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten und das Forstliche Vermehrungsgutgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 59/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Forstgesetz 1975 (ForstG) 37527 § 0↗RIS↗
§ 17aneu
in Kraft 01.06.2002 – 26.08.2003 · idF BGBl. I Nr. 59/2002 · danach: BGBl. I Nr. 78/2003 § 17a↗RIS↗

Anmeldepflichtige Rodung

Paragraph 17 a,

  1. Absatz eins,Einer Rodungsbewilligung bedarf es nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Rodungsfläche ein Ausmaß von 1 000 m² nicht übersteigt und
    2. Ziffer 2
      der Antragsberechtigte das Rodungsvorhaben unter Anschluss der in Paragraph 19, Absatz 2, genannten Unterlagen bei der Behörde anmeldet und
    3. Ziffer 3
      die Behörde dem Anmelder nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anmeldung mitteilt, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, nicht durchgeführt werden darf. Paragraph 91, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,In das Flächenausmaß einer angemeldeten Rodung einzurechnen sind alle an die zur Rodung angemeldete Fläche unmittelbar angrenzenden und für den selben Zweck nach Absatz eins, durchgeführten Rodungen, sofern diese nicht länger als zehn Jahre zurückliegen.
  3. Absatz 3,Die Gültigkeit der Anmeldung erlischt, wenn die angemeldete Rodung nicht innerhalb eines Jahres ab Einlangen der Anmeldung bei der Behörde durchgeführt wird.