BGBl. I Nr. 59/2002
59. Bundesgesetz: Änderung des Forstgesetzes 1975, des Bundesgesetzes zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger Nutzung, des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten und des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975, das Bundesgesetz zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger Nutzung, das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten und das Forstliche Vermehrungsgutgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 185geändertAbs 1 Z 1 bis Z 6, Z 7 bis Z 9 (entfallen); Abs 2 lit a, lit b; Abs 3 bis Abs 6
Vollziehung
§ 185.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der zu einzelnen Bestimmungen erlassenen Ausführungsgesetze der Länder ist, sofern die Abs. 2 bis 6 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar im Einvernehmen mit dem
1. Bundeskanzler hinsichtlich des § 46 Abs. 1; Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der §§ 3 Abs. 3 und 5, 46 Abs. 1 und 48;
2. Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich der §§ 3 Abs. 3 und 5, 46 Abs. 1 und 48; Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der §§ 117 Abs. 1 und 2, 129 Abs. 1 und 147 Abs. 3;
3. Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der §§ 44 Abs. 4, 117 Abs. 1 und 2, 124 Abs. 4, 129 Abs. 1 und 2, 132 Abs. 1, 138 Abs. 2, 145 Abs. 1 und 147 Abs. 3; Bundesminister für Inneres hinsichtlich des § 33 Abs. 6, soweit sich diese Bestimmung auf die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bezieht;
4. Bundesminister für Inneres hinsichtlich des § 33 Abs. 6 und der §§ 83 Abs. 8 und 84 Abs. 2, soweit sich diese Bestimmungen auf die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beziehen; Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des § 17 Abs. 6;
5. Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des § 17 Abs. 5; Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hinsichtlich des § 117 Abs. 1;
6. Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hinsichtlich des § 48; Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich der §§ 48 und 58 Abs. 6.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 50 Abs. 2 und 51 Abs. 2 ist, soweit deren Bestimmungen Verfahren gemäß den
a) gewerbe-, berg-, dampfkessel- oder energierechtlichen Vorschriften zum Gegenstand haben, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Wirtschaft und Arbeit,
b) eisenbahnrechtlichen Vorschriften zum Gegenstand haben, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Innovation und Technologie,
betraut.
(3) Mit der Vollziehung der §§ 18 Abs. 3 dritter Satz, 138 Abs. 3, und 168 Abs. 3 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
(4) Mit der Vollziehung der §§ 14 Abs. 1 vierter bis sechster Satz, 31 Abs. 8 bis 10, 33 Abs. 4 dritter und vierter Satz sowie Abs. 5, 37 Abs. 6 zweiter Satz, 49 Abs. 7 vierter Satz und 79 vierter Satz, soweit sich diese Bestimmungen auf gerichtliche Verfahren beziehen, sowie der §§ 53 bis 57 ist der Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich der §§ 67 Abs. 5 und 6, 78 Abs. 4, 176 und 177 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(5) Mit der Vollziehung des § 117 Abs. 3 und 4, der §§ 118 bis 121, des § 122 Abs. 1, soweit er sich nicht auf die Schulerhaltung sowie die Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrer bezieht, der §§ 122 Abs. 2 und 3, 123 Abs. 1 und 2 und 124 Abs. 1 bis 3 ist der Bundesminister für Unterricht Bildung, Kunst Wissenschaft und Sport Kultur, hinsichtlich des § 119 Abs. 2 und des § 124 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, betraut.
(6) Mit der Vollziehung der §§ 18 bis 20, 81 Abs. 1 lit. b, 82 Abs. 3 lit. d und, 85 bis 88 und 90 bis 92 ist, soweit es sich um Wald handelt, der für Eisenbahnanlagen in Anspruch genommen werden soll, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut. Dieser hat dabei auf die gesamten Auswirkungen der geplanten Anlage Bedacht zu nehmen.