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BGBl. I Nr. 59/2002

kundgemacht 12.04.2002 RIS↗Parlament↗
59. Bundesgesetz: Änderung des Forstgesetzes 1975, des Bundesgesetzes zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger Nutzung, des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten und des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975, das Bundesgesetz zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger Nutzung, das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten und das Forstliche Vermehrungsgutgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 59/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Forstgesetz 1975 (ForstG) 37527 § 0↗RIS↗
§ 19geändertAbs 1, lit a (entfallen), lit b (entfallen); Abs 2 Z 2, Z 3, Z 5, Z 1, Z 4 (neu), Schlussteil (neu); Abs 3 (neu); Abs 4 (neu), Z 4; Abs 6; Abs 8; Abs 11 (entfallen) · umnummeriert: Abs 2 Z 1, Z 4, Z 6; Abs 4 Z 2, Z 3, Z 5; Abs 5 Z 1, Z 2; Abs 7
in Kraft 01.01.1988 – 31.05.2002 · idF BGBl. Nr. 576/1987 · danach: BGBl. I Nr. 59/2002 § 19↗RIS↗
in Kraft 01.06.2002 – 10.08.2005 · idF BGBl. I Nr. 59/2002 · danach: BGBl. I Nr. 87/2005 § 19↗RIS↗
Rodungsverfahren
§ 19.
(1) Für die Entscheidung über den Rodungsantrag ist zuständig Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:
a) der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft für Rodungen, die Zwecken der militärischen Landesverteidigung dienen sollen,
b) die Bezirksverwaltungsbehörde in allen übrigen Fällen.
(2) Zur Einbringung eines Antrages auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:
a) 1. der Waldeigentümer,
b) 2. die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 2 Zuständigen, der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorisch Berechtigte in Ausübung seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung des Waldeigentümers,
3. die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 Zuständigen,
c) 4. in den Fällen des § 20 Abs. 2 auch die Agrarbehörde,
d) 5. in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmungen Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des gemäß lit. b Z 3 Zuständigen,
e) 6. in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß § 17 des Eisenbahngesetzes, BGBl. Nr. 60/1957.
(32) Dem Der Antrag, der das genaue Ausmaß der zur Rodung beantragten Fläche und den Rodungszweck zu enthalten hat, sind ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf, ein Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis, der das von der beabsichtigten Rodung betroffene Grundstück enthält, und eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht, anzuschließen. Die Lageskizze, deren Maßstab nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, ist in dreifacher Ausfertigung, in den Fällen des § 20 Abs. 1 in vierfacher Ausfertigung vorzulegen; von diesen Ausfertigungen hat die Behörde eine dem Vermessungsamt, im Falle des § 20 Abs. 1 eine weitere der Agrarbehörde zu übermitteln. Im Antrag sind weiters die Eigentümer nachbarlich angrenzender Grundstücke (Anrainer) anzuführen. enthalten:
(4) 1. Anstelle von Grundbuchsauszügen und Auszügen aus dem Grundstücksverzeichnis kann auch ein Verzeichnis der zur Rodung beantragten Grundstücke – beinhaltend deren Gesamtfläche und die beanspruchte Fläche sowie deren Eigentümer unter gleichzeitiger Anführung von Rechten, die auf den zur Rodung beantragten Flächen lasten – treten. Dieses Verzeichnis ist von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person zu bestätigen. Im Falle des § 20 Abs. 2 ist dieses Verzeichnis, in dem auch die Weginteressenten anzuführen sind, von der Agrarbehörde zu bestätigen. das Ausmaß der beantragten Rodungsfläche,
(5) Parteien im Sinne des § 8 AVG 1950 sind: 2. den Rodungszweck,
a) 3. die Berechtigten gemäß Abs. 2 im Umfang ihres Antragsrechtes, im Fall der Belastung der Rodungsfläche mit Einforstungsrechten oder Gemeindegutnutzungsrechten die daraus Berechtigten und
4. die Eigentümer nachbarlich angrenzender Grundstücke (Anrainer).
Dem Antrag sind ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf und eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht, anzuschließen. Die Lageskizze, deren Maßstab nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, ist in dreifacher Ausfertigung, in den Fällen des § 20 Abs. 1 in vierfacher Ausfertigung vorzulegen; von diesen Ausfertigungen hat die Behörde eine dem Vermessungsamt, im Fall des § 20 Abs. 1 eine weitere der Agrarbehörde zu übermitteln.
(3) Anstelle von Grundbuchsauszügen kann auch ein Verzeichnis der zur Rodung beantragten Grundstücke – beinhaltend deren Gesamtfläche und die beanspruchte Fläche sowie deren Eigentümer unter gleichzeitiger Anführung von Rechten, die auf den zur Rodung beantragten Flächen lasten – treten. Dieses Verzeichnis ist von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person zu bestätigen. Im Fall des § 20 Abs. 2 ist dieses Verzeichnis, in dem auch die Weginteressenten anzuführen sind, von der Agrarbehörde zu bestätigen.
(4) Parteien im Sinne des § 8 AVG sind:
1. die Antragsberechtigten im Sinn des Abs. 1 im Umfang ihres Antragsrechtes,
b) 2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte,
c) 3. der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist,
d) 4. der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und
e) 5. das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die der Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung dienen.
(65) Im Rodungsverfahren sind
a) 1. die Gemeinde, in der die zur Rodung beantragte Fläche liegt, zur Wahrnehmung von örtlichen öffentlichen Interessen und
b) 2. die Behörden, die in diesem Verfahren zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Interessen berufen sind,
zu hören.
(76) Das Recht auf Anhörung gemäß Abs. 6 lit. a 5 Z 1 wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.
(8) Vor der Entscheidung über den Rodungsantrag ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
(97) Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so hat die Behörde in ihrer Entscheidung über den Rodungsantrag die Parteien unter ausdrücklicher Anführung der durch den Bescheid nicht erledigten zivilrechtlichen Einwendungen zur Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(108) Wird auf Grund eines Antrages Antrags gemäß Abs. 2 lit. b 1 Z 3, d und e 5 oder 6 eine Rodungsbewilligung erteilt, so darf die Rodung erst durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat.
(11) Bescheide, mit denen eine Rodungsbewilligung erteilt wird, sind auch dann zu begründen, wenn dem Antrag vollinhaltlich Rechnung getragen wird.