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BGBl. I Nr. 59/2002

kundgemacht 12.04.2002 RIS↗Parlament↗
59. Bundesgesetz: Änderung des Forstgesetzes 1975, des Bundesgesetzes zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger Nutzung, des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten und des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975, das Bundesgesetz zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger Nutzung, das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten und das Forstliche Vermehrungsgutgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 59/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Forstgesetz 1975 (ForstG) 37527 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 1; Abs 2 lit c
in Kraft 01.01.1988 – 31.05.2002 · idF BGBl. Nr. 576/1987 · danach: BGBl. I Nr. 59/2002 § 6↗RIS↗
in Kraft 01.06.2002 – 16.11.2023 · idF BGBl. I Nr. 59/2002 · danach: BGBl. I Nr. 144/2023 § 6↗RIS↗
II. ABSCHNITT
FORSTLICHE RAUMPLANUNG
Aufgabe der forstlichen Raumplanung
§ 6.
(1) Aufgabe der Raumplanung für den Lebensraum Wald ( forstlichen Raumplanung) ist die Darstellung und vorausschauende Planung der Waldverhältnisse des Bundesgebietes oder von Teilen desselben.
(2) Zur Erfüllung der im Abs. 1 genannten Aufgabe ist das Vorhandensein von Wald in solchem Umfang und in solcher Beschaffenheit anzustreben, daß seine Wirkungen, nämlich
a) die Nutzwirkung, das ist insbesondere die wirtschaftlich nachhaltige Hervorbringung des Rohstoffes Holz,
b) die Schutzwirkung, das ist insbesondere der Schutz vor Elementargefahren und schädigenden Umwelteinflüssen sowie die Erhaltung der Bodenkraft gegen Bodenabschwemmung und -verwehung, Geröllbildung und Hangrutschung,
c) die Wohlfahrtswirkung, das ist der Einfluß auf die Umwelt, und zwar inbesondere auf den Ausgleich des Klimas und des Wasserhaushaltes, auf die Reinigung und Erneuerung von Luft und Wasser und auf die Lärmminderung,
d) die Erholungswirkung, das ist insbesondere die Wirkung des Waldes als Erholungsraum auf die Waldbesucher
… 7 unveränderte Absätze
bestmöglich zur Geltung kommen und sichergestellt sind.
(3) Zur Erreichung der Ziele der forstlichen Raumplanung muß insbesondere darauf Bedacht genommen werden, daß
a) in Gebieten mit Konzentration von Wohn- und Arbeitsstätten sowie von Verkehrsflächen die räumliche Anordnung und Ausgestaltung der Wälder so beschaffen sein soll, daß die Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkungen des Waldes gewährleistet sind;
b) in Gebieten, in denen den Schutz- und Wohlfahrtswirkungen des Waldes eine besondere Bedeutung zukommt, wie als Hochwasser-, Lawinen- oder Windschutz oder als Wasserspeicher, eine dieser Bedeutung entsprechende räumliche Gliederung des Waldes vorhanden sein soll.
(4) Im Rahmen der forstlichen Raumplanung ist die Koordinierung aller in Betracht kommenden und dafür bedeutsamen öffentlichen Interessen anzustreben.
Schlagworte
Hochwasserschutz, Lawinenschutz