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BGBl. I Nr. 63/2002

kundgemacht 19.04.2002 RIS↗
63. Bundesgesetz: Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz
Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 63/2002× zu GESG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 20.04.2002 – 14.09.2005 · idF BGBl. I Nr. 63/2002 · danach: BGBl. I Nr. 107/2005 § 1↗RIS↗

Erstes Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Ziel des Gesetzes

Paragraph eins, (1) Zur Wahrung des Schutzes der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, zur wirksamen und effizienten Evaluierung und Bewertung der Ernährungssicherheit und zur epidemiologischen Überwachung und Abklärung übertragbarer und nicht übertragbarer Infektionskrankheiten beim Menschen werden mit 1. Juni 2002 die "Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH" (im Folgenden als Agentur bezeichnet) errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit eingerichtet.

  1. Absatz 2,Zur Wahrung der Sicherheit und der Qualität der Ernährung ist ein hohes Niveau des Gesundheitsschutzes und des Schutzes der Verbraucherinteressen unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips anzustreben.