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BGBl. I Nr. 63/2002

kundgemacht 19.04.2002 RIS↗
63. Bundesgesetz: Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz
Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 63/2002× zu GESG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 20.04.2002 – 31.12.2005 · idF BGBl. I Nr. 63/2002 · danach: BGBl. I Nr. 107/2005 § 5↗RIS↗

Schutz der Verbraucherinteressen

Paragraph 5, Es ist nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Bundesgesetzes und unter Bedachtnahme auf das Gemeinschaftsrecht

  1. Ziffer eins
    auf ein hohes Maß an Qualität der Ernährung hinzuwirken und
  2. Ziffer 2
    auf die berechtigte Verbrauchererwartung hinsichtlich Zusammensetzung, Qualität, Aufmachung, Kennzeichnung und Art des Inverkehrbringens des Lebensmittels Bedacht zu nehmen.