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BGBl. I Nr. 65/2002

kundgemacht 19.04.2002 RIS↗Parlament↗
65. Bundesgesetz: Verwaltungsreformgesetz 2001
65. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Zustellgesetz, das Forstgesetz 1975, das Wasserrechtsgesetz 1959, das Abfallwirtschaftsgesetz, das Immissionsschutzgesetz – Luft, das Strahlenschutzgesetz, das Epidemiegesetz 1950, das Tuberkulosegesetz, das Ärztegesetz 1998, das Dentistengesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz, das Hebammengesetz, das Apothekengesetz, das Arzneimittelgesetz, das Arzneiwarenein
Kundmachung BGBl. I Nr. 65/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) 29 § 0↗RIS↗
§ 17geändertAbs 1
in Kraft 01.02.1991 – 19.04.2002 · idF BGBl. Nr. 51/1991 · danach: BGBl. I Nr. 65/2002 § 17↗RIS↗
in Kraft 20.04.2002 – 29.02.2004 · idF BGBl. I Nr. 65/2002 · danach: BGBl. I Nr. 10/2004 § 17↗RIS↗
Akteneinsicht
§ 17.
(1) Die Behörde hat, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten; die Parteien können sich davon an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann Akteneinsicht auch im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung gestattet werden.
(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4) Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist kein Rechtsmittel zulässig.