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BGBl. I Nr. 65/2002

kundgemacht 19.04.2002 RIS↗Parlament↗
65. Bundesgesetz: Verwaltungsreformgesetz 2001
65. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Zustellgesetz, das Forstgesetz 1975, das Wasserrechtsgesetz 1959, das Abfallwirtschaftsgesetz, das Immissionsschutzgesetz – Luft, das Strahlenschutzgesetz, das Epidemiegesetz 1950, das Tuberkulosegesetz, das Ärztegesetz 1998, das Dentistengesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz, das Hebammengesetz, das Apothekengesetz, das Arzneimittelgesetz, das Arzneiwarenein
Kundmachung BGBl. I Nr. 65/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) 54 § 0↗RIS↗
§ 42bneu
in Kraft 20.04.2002 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 65/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 § 42b↗RIS↗

Kuranstalten

Paragraph 42 b,

  1. Absatz eins,Der Betrieb einer Kuranstalt bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. Absatz 2,Eine Betriebsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn insbesondere
    1. Ziffer eins
      das Eigentumsrecht oder sonstige Nutzungsrechte des Bewerbers an der für eine Kuranstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen sind,
    2. Ziffer 2
      die für den unmittelbaren Betrieb der Kuranstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den Sicherheitsvorschriften entsprechen,
    3. Ziffer 3
      die Aufsicht über den Betrieb durch einen Arzt, der in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist und Kenntnisse auf dem Gebiet der Balneologie und Kurortemedizin besitzt, gewährleistet ist, und auch die sonstige personelle Ausstattung gesichert ist,
    4. Ziffer 4
      gegen den Bewerber keine Bedenken bestehen,
    5. Ziffer 5
      allenfalls angebotene Zusatztherapien den Voraussetzungen des Paragraph 42 a, Absatz 3, entsprechen und
    6. Ziffer 6
      gegen die für den inneren Betrieb der Kuranstalt vorgesehenen Anstaltsordnung keine Bedenken bestehen.
  3. Absatz 3,Wesentliche räumliche Änderungen der Kuranstalt sowie wesentliche Änderungen im Leistungsangebot, insbesondere Zusatztherapien, bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
  4. Absatz 4,Durch die Landesgesetzgebung sind Vorschriften über die Sperre von Kuranstalten, die entgegen den Bestimmungen des Absatz 2 und 3 betrieben werden, sowie Bestimmungen über die Verpachtung oder den Übergang auf einen anderen Rechtsträger zu erlassen.