Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 65/2002

kundgemacht 19.04.2002 RIS↗Parlament↗
65. Bundesgesetz: Verwaltungsreformgesetz 2001
65. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Zustellgesetz, das Forstgesetz 1975, das Wasserrechtsgesetz 1959, das Abfallwirtschaftsgesetz, das Immissionsschutzgesetz – Luft, das Strahlenschutzgesetz, das Epidemiegesetz 1950, das Tuberkulosegesetz, das Ärztegesetz 1998, das Dentistengesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz, das Hebammengesetz, das Apothekengesetz, das Arzneimittelgesetz, das Arzneiwarenein
Kundmachung BGBl. I Nr. 65/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) 54 § 0↗RIS↗
§ 42cneu
in Kraft 20.04.2002 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 65/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 § 42c↗RIS↗

Kuranstaltsordnung

Paragraph 42 c,

  1. Absatz eins,Der innere Betrieb einer Kuranstalt ist durch eine Kuranstaltsordnung zu regeln. Diese hat insbesondere folgende Bereiche zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Die Aufgaben und Einrichtungen der Kuranstalt,
    2. Ziffer 2
      die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform,
    3. Ziffer 3
      die Dienstobliegenheiten der in der Kuranstalt beschäftigten Personen,
    4. Ziffer 4
      die dem aufsichtführenden Arzt zukommenden Aufgaben wie Erstellung des Kurplans und die damit zusammenhängenden Anfangs-, Zwischen- und Enduntersuchungen,
    5. Ziffer 5
      eine Aufstellung der sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergebenden Behandlungsarten und den angebotenen Zusatztherapien,
    6. Ziffer 6
      Maßnahmen der Qualitätssicherung,
    7. Ziffer 7
      die zum Schutz der Nichtraucher getroffenen Maßnahmen,
    8. Ziffer 8
      das in der Kuranstalt zu beobachtende Verhalten und
    9. Ziffer 9
      Informations- und Beschwerdemöglichkeiten.
  2. Absatz 2,Die Kuranstaltsordnung und jede wesentliche Änderung derselben ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Entspricht diese nicht dem Absatz eins,, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde deren Genehmigung zu versagen.
  3. Absatz 3,Die Kuranstaltsordnung ist in der Kuranstalt so aufzulegen, dass sie für jedermann zugänglich ist.