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BGBl. I Nr. 65/2002

kundgemacht 19.04.2002 RIS↗Parlament↗
65. Bundesgesetz: Verwaltungsreformgesetz 2001
65. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Zustellgesetz, das Forstgesetz 1975, das Wasserrechtsgesetz 1959, das Abfallwirtschaftsgesetz, das Immissionsschutzgesetz – Luft, das Strahlenschutzgesetz, das Epidemiegesetz 1950, das Tuberkulosegesetz, das Ärztegesetz 1998, das Dentistengesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz, das Hebammengesetz, das Apothekengesetz, das Arzneimittelgesetz, das Arzneiwarenein
Kundmachung BGBl. I Nr. 65/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hebammengesetz (HebG) 16 § 0↗RIS↗
§ 19geändertAbs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen); Abs 4; Abs 5 (entfallen) · umnummeriert: Abs 2; Abs 3
in Kraft 23.07.1999 – 31.12.2002 · idF BGBl. I Nr. 116/1999 · danach: BGBl. I Nr. 65/2002 § 19↗RIS↗
in Kraft 01.01.2003 – 09.04.2008 · idF BGBl. I Nr. 65/2002 · danach: BGBl. I Nr. 57/2008 § 19↗RIS↗
Freiberufliche Berufsausübung
§ 19.
(1) Für die freiberufliche Berufsausübung gemäß § 18 Z 1 ist ein Berufssitz in Österreich erforderlich.
(2) Die freiberufliche Berufsausübung bedarf einer Bewilligung des auf Grund eines Berufssitzes zuständigen Landeshauptmannes. Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist
1. die Eigenberechtigung,
2. ein Qualifikationsnachweis (§§ 11 bis 13),
3. die für die Ausübung des Berufes notwendige Vertrauenswürdigkeit, über die eine Strafregisterbescheinigung oder bei Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellt worden ist, und
4. die für die Ausübung des Berufes notwendige gesundheitliche Eignung, über die ein ärztliches Zeugnis oder bei Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellt worden ist.
(3) Die in Abs. 2 Z 3 und 4 geforderten Nachweise dürfen bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(4) Der Landeshauptmann hat über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur freiberuflichen Berufsausübung ohne unnötigen Aufschub, jedoch spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden.
(5) Der Landeshauptmann hat eine Abschrift der erteilten Bewilligung dem Österreichischen Hebammengremium zu übermitteln.
(62) Die freiberufliche Berufsausübung hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen.
(73) Berufssitz ist der Ort, an dem oder von dem aus die freiberufliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird.
(84) Jede Begründung und Änderung des eines Berufssitzes ist dem Landeshauptmann und dem Österreichischen Hebammengremium anzuzeigen.