BGBl. I Nr. 65/2002
65. Bundesgesetz: Verwaltungsreformgesetz 2001
65. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Zustellgesetz, das Forstgesetz 1975, das Wasserrechtsgesetz 1959, das Abfallwirtschaftsgesetz, das Immissionsschutzgesetz – Luft, das Strahlenschutzgesetz, das Epidemiegesetz 1950, das Tuberkulosegesetz, das Ärztegesetz 1998, das Dentistengesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz, das Hebammengesetz, das Apothekengesetz, das Arzneimittelgesetz, das Arzneiwarenein
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 78geändertAbs 3
§ 78. Bewilligung von zivilen Bodeneinrichtungen.
(1) Für die Errichtung, die Benützung sowie jede wesentliche Änderung einer Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) ist eine Bewilligung erforderlich.
(2) Zur Erteilung dieser Bewilligung ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zuständig, wenn die Höhe der Bodeneinrichtung die in § 85 Abs. 2 lit. a und b festgelegten Grenzen übersteigt oder wenn die Anlage eine optische oder elektrische Störwirkung (§ 94) hervorruft. Vor der Entscheidung ist der Bundesminister für Landesverteidigung anzuhören.
(3) In allen Fällen, in denen der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr nicht zuständig ist, hat der Landeshauptmann die Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden.