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BGBl. I Nr. 66/2002

kundgemacht 26.04.2002 RIS↗Parlament↗
66. Bundesgesetz: Vereinsgesetz 2002 – VerG
Bundesgesetz über Vereine (Vereinsgesetz 2002 – VerG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 66/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vereinsgesetz 2002 (VerG) neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft 01.07.2002 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 66/2002 · danach: BGBl. I Nr. 161/2013 § 13↗RIS↗

Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Ergeht binnen vier, im Fall einer Verlängerung gemäß Paragraph 12, Absatz 3, binnen längstens sechs Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige keine Erklärung gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, so gilt das Schweigen der Vereinsbehörde als Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit. Der mit Fristablauf entstandene Verein (Paragraph 2, Absatz eins,) kann seine Tätigkeit beginnen. Die Vereinsbehörde hat den Anzeigern eine unbeglaubigte Abschrift der Statuten und einen Auszug aus dem Vereinsregister zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Schon vor Fristablauf kann an die Anzeiger mit Bescheid eine ausdrückliche Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit ergehen, sobald die Vereinsbehörde zu einer Erklärung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, keinen Anlass sieht. Der Einladung ist eine unbeglaubigte Abschrift der Statuten und ein Auszug aus dem Vereinsregister anzuschließen. Gegen einen solchen Bescheid ist kein Rechtsmittel zulässig.