- Ziffer einsVereinsvermögen zweckwidrig verwendet,
- Ziffer 2Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung in Angriff genommen,
- Ziffer 3ihre Verpflichtungen betreffend das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins missachtet,
- Ziffer 4die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vereinsvermögen nicht rechtzeitig beantragt,
- Ziffer 5im Fall der Auflösung des Vereins dessen Abwicklung behindert oder vereitelt oder
- Ziffer 6ein Verhalten, das Schadenersatzpflichten des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern oder Dritten ausgelöst hat, gesetzt
BGBl. I Nr. 66/2002
66. Bundesgesetz: Vereinsgesetz 2002 – VerG
Bundesgesetz über Vereine (Vereinsgesetz 2002 – VerG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24neu
Haftung von Organwaltern und Rechnungsprüfern gegenüber dem Verein
Paragraph 24, (1) Verletzt ein Mitglied eines Vereinsorgans unter Missachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten oder rechtmäßige Beschlüsse eines zuständigen Vereinsorgans, so haftet es dem Verein für den daraus entstandenen Schaden nach den Paragraphen 1293, ff ABGB; dies gilt sinngemäß auch für Rechnungsprüfer. Bei der Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabs ist eine Unentgeltlichkeit der Tätigkeit zu berücksichtigen. Vereinsmitglieder sind in ihrer Eigenschaft als Teilnehmer der Mitgliederversammlung keine Organwalter.
- Absatz 2,Organwalter können insbesondere schadenersatzpflichtig werden, wenn sie schuldhafthaben.
- Absatz 3,Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn die Handlung auf einem seinem Inhalt nach gesetzmäßigen und ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschluss eines zur Entscheidung statutengemäß zuständigen Vereinsorgans beruht. Die Ersatzpflicht entfällt jedoch nicht, wenn der Organwalter dieses Vereinsorgan irregeführt hat.
- Absatz 4,Für Rechnungsprüfer gelten die Haftungshöchstgrenzen des Paragraph 275, Absatz 2, HGB sinngemäß.