BGBl. I Nr. 66/2002
66. Bundesgesetz: Vereinsgesetz 2002 – VerG
Bundesgesetz über Vereine (Vereinsgesetz 2002 – VerG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26neu
Verzicht auf Ersatzansprüche durch den Verein
Paragraph 26,
Ein Verzicht auf oder ein Vergleich über Ersatzansprüche des Vereins gegen Organwalter oder Prüfer ist Gläubigern des Vereins gegenüber unwirksam. Anderes gilt nur, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig oder überschuldet ist und sich zur Abwendung oder Beseitigung des Konkurses mit seinen Gläubigern vergleicht.