die Errichtung eines Vereins vor Aufnahme einer über die Vereinbarung von Statuten und die allfällige Bestellung der ersten organschaftlichen Vertreter hinausgehenden Vereinstätigkeit nicht gemäß Paragraph 11, Absatz eins, anzeigt oder
BGBl. I Nr. 66/2002
66. Bundesgesetz: Vereinsgesetz 2002 – VerG
Bundesgesetz über Vereine (Vereinsgesetz 2002 – VerG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 31neu
7. Abschnitt
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Strafbestimmung
Paragraph 31, Wer
- Ziffer eins
- Ziffer 2trotz Erklärung der Vereinsbehörde gemäß Paragraph 12, Absatz eins, eine Vereinstätigkeit ausübt oder auf der Grundlage geänderter Statuten fortsetzt (Paragraph 14, Absatz eins,) oder
- Ziffer 3nach rechtskräftiger Auflösung des Vereins die Vereinstätigkeit fortsetzt oder
- Ziffer 4als zur Vertretung des Vereins berufener Organwalter
- Litera adie Anzeige einer Statutenänderung unterlässt (Paragraph 14, Absatz eins,) oder
- Litera bdie organschaftlichen Vertreter des Vereins oder die Vereinsanschrift nicht gemäß Paragraph 14, Absatz 2 und 3 bekannt gibt oder
- Litera cdie freiwillige Auflösung des Vereins nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 2, anzeigt oder die Veröffentlichung unterlässt (Paragraph 28, Absatz 3,) oder
- Litera ddie Mitteilung der Beendigung der Abwicklung nach freiwilliger Auflösung des Vereins unterlässt (Paragraph 30, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2,) oder
- Ziffer 5als Abwickler die Mitteilung der Beendigung der Abwicklung nach freiwilliger Auflösung des Vereins unterlässt (Paragraph 30, Absatz 5,)
begeht - wenn die Tat nicht von den Strafgerichten zu verfolgen ist - eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.