Absatz 2,Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des Vereinsgesetzes 1951 zu Ende zu führen.
BGBl. I Nr. 66/2002
66. Bundesgesetz: Vereinsgesetz 2002 – VerG
Bundesgesetz über Vereine (Vereinsgesetz 2002 – VerG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 33neu
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
Paragraph 33, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft, gleichzeitig tritt das Vereinsgesetz 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1951,, außer Kraft.
- Absatz 3,Vereinsstatuten der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vereine sind - soweit erforderlich - bis spätestens 30. Juni 2006 an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzupassen.
- Absatz 4,Die Bestimmungen über die Rechnungslegung (Paragraph 21,) und über die qualifizierte Rechnungslegung für große Vereine (Paragraph 22,) sind erstmalig auf Rechnungsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen. Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale gemäß Paragraph 22, Absatz eins und 2 treten ein, wenn diese Merkmale an den beiden dem 1. Jänner 2005 vorangehenden Abschlussstichtagen zutreffen; hat ein Verein ein vom Kalenderjahr abweichendes Rechnungsjahr (Paragraph 21, Absatz eins, letzter Satz), entsprechend später.