Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 67/2002

kundgemacht 26.04.2002 RIS↗Parlament↗
67. Bundesgesetz: Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 67/2002× zu EisbG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) 1812 § 0↗RIS↗
§ 101neu
in Kraft 01.06.2002 – 30.04.2004 · idF BGBl. I Nr. 67/2002 · danach: BGBl. I Nr. 38/2004 § 101↗RIS↗

EG-Prüferklärung

Paragraph 101, (1) Für ein Teilsystem ist vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten eine EG-Prüferklärung, die dem Anhang römisch fünf der Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems zu entsprechen hat, auszustellen. Diese haben bei einer benannten Stelle ihrer Wahl die EG-Prüfung durchführen zu lassen. Der Auftrag der mit der EG-Prüfung betrauten benannten Stelle hat sich über den gesamten Zeitraum von der Planung über den Bau bis hin zur Abnahme vor Inbetriebnahme des Teilsystems zu erstrecken.

  1. Absatz 2,Die benannte Stelle hat alle technischen Unterlagen zu erstellen, die einer EG-Prüferklärung beiliegen müssen. Die technischen Unterlagen müssen enthalten:
    1. Ziffer eins
      alle erforderlichen Schriftstücke hinsichtlich der Merkmale des Teilsystems;
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls alle Bescheinigungen über die Konformität der Interoperabilitätskomponenten;
    3. Ziffer 3
      Angaben über Einsatzbedingungen und -beschränkungen, Wartung, laufende oder periodische Überwachung, Regelung und Instandhaltung.
  2. Absatz 3,Das Vorliegen einer EG-Prüferklärung begründet die widerlegbare Vermutung, dass das strukturelle Teilsystem den grundlegenden Anforderungen entspricht.