entgegen Paragraph 59, Absatz eins, der Verpflichtung zur Erstellung von allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nachkommen,
BGBl. I Nr. 67/2002
67. Bundesgesetz: Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 105neu
Paragraph 105, (1) Eisenbahnunternehmen begehen eine Verwaltungsübertretung und sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu bestrafen, wenn sie
- Litera a
- Litera bentgegen Paragraph 59, Absatz 3, die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unentgeltlich im Internet bereitstellen;
- Litera centgegen Paragraph 59, Absatz 3, die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mitteilen,
- Litera dentgegen Paragraph 63, die Verpflichtung zur Trennung der Unternehmensbereiche nicht beachten,
- Litera eder Übermittlungspflicht nach Paragraph 71, Absatz 2, nicht nachkommen,
- Litera fentgegen Paragraph 72, Absatz 2, der Mitteilungspflicht nicht nachkommen,
- Litera ggegen Auskunftspflichten des Paragraph 74, Absatz eins, verstoßen und keine Einschau in Aufzeichnungen und Bücher gewähren, oder
- Litera heinem Bescheid der Schienen-Control GmbH nach Paragraph 77, Absatz 3, nicht Folge leisten.
- Absatz 2,Eisenbahninfrastrukturunternehmen begehen eine Verwaltungsübertretung und sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu bestrafen, wenn sie
- Litera aentgegen Paragraph 61, Absatz 2, letzter Satz eine Sicherheitsbescheinigung nicht binnen 14 Tagen ausstellen,
- Litera bentgegen Paragraph 61, Absatz 3, der Verflichtung zur Ausstellung von Standardsicherheitsbescheinigungen für ihre Strecken nicht nachkommen,
- Litera centgegen Paragraph 61, Absatz 4, Standardsicherheitsbescheinigungen für ihre Strecken nicht mitteilen,
- Litera dder Übermittlungspflicht nach Paragraph 69, Absatz 2, nicht nachkommen,
- Litera egegen die Verpflichtung zur Berücksichtigung eines Begehrens gemäß Paragraph 70, verstoßen,
- Litera fentgegen Paragraph 72, Absatz eins, der Mitteilungspflicht nicht nachkommen,
- Litera gentgegen Paragraph 74, Absatz 2, der Mitteilungs- und Übermittlungspflicht nicht nachkommen,
- Litera hder Informationspflicht gemäß Paragraph 74, Absatz 3, nicht nachkommen, oder
- Litera ieinem Bescheid der Schienen-Control GmbH nach Paragraph 77, Absatz 3, nicht Folge leisten.
- Absatz 3,Ein Eisenbahnunternehmen und ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen begehen eine Verwaltungsübertretung und sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit einer Geldstrafe bis zu 36 336 Euro zu bestrafen, wenn sie trotz Vorliegens eines gültigen Vertrages oder eines rechtskräftigen Bescheides nach Paragraph 69, Absatz 4 und Paragraph 71, Absatz 4, faktisch den Anschluß, die Mitbenützung, den Zugang zur Schieneninfrastruktur oder die Zurverfügungstellung von sonstigen Leistungen und Anlagen verhindern.