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BGBl. I Nr. 67/2002

kundgemacht 26.04.2002 RIS↗Parlament↗
67. Bundesgesetz: Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 67/2002× zu EisbG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) 1812 § 0↗RIS↗
§ 105neu
in Kraft 01.06.2002 – 30.04.2004 · idF BGBl. I Nr. 67/2002 § 105↗RIS↗

Paragraph 105, (1) Eisenbahnunternehmen begehen eine Verwaltungsübertretung und sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu bestrafen, wenn sie

  1. Litera a
    entgegen Paragraph 59, Absatz eins, der Verpflichtung zur Erstellung von allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nachkommen,
  2. Litera b
    entgegen Paragraph 59, Absatz 3, die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unentgeltlich im Internet bereitstellen;
  3. Litera c
    entgegen Paragraph 59, Absatz 3, die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mitteilen,
  4. Litera d
    entgegen Paragraph 63, die Verpflichtung zur Trennung der Unternehmensbereiche nicht beachten,
  5. Litera e
    der Übermittlungspflicht nach Paragraph 71, Absatz 2, nicht nachkommen,
  6. Litera f
    entgegen Paragraph 72, Absatz 2, der Mitteilungspflicht nicht nachkommen,
  7. Litera g
    gegen Auskunftspflichten des Paragraph 74, Absatz eins, verstoßen und keine Einschau in Aufzeichnungen und Bücher gewähren, oder
  8. Litera h
    einem Bescheid der Schienen-Control GmbH nach Paragraph 77, Absatz 3, nicht Folge leisten.
  1. Absatz 2,Eisenbahninfrastrukturunternehmen begehen eine Verwaltungsübertretung und sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu bestrafen, wenn sie
    1. Litera a
      entgegen Paragraph 61, Absatz 2, letzter Satz eine Sicherheitsbescheinigung nicht binnen 14 Tagen ausstellen,
    2. Litera b
      entgegen Paragraph 61, Absatz 3, der Verflichtung zur Ausstellung von Standardsicherheitsbescheinigungen für ihre Strecken nicht nachkommen,
    3. Litera c
      entgegen Paragraph 61, Absatz 4, Standardsicherheitsbescheinigungen für ihre Strecken nicht mitteilen,
    4. Litera d
      der Übermittlungspflicht nach Paragraph 69, Absatz 2, nicht nachkommen,
    5. Litera e
      gegen die Verpflichtung zur Berücksichtigung eines Begehrens gemäß Paragraph 70, verstoßen,
    6. Litera f
      entgegen Paragraph 72, Absatz eins, der Mitteilungspflicht nicht nachkommen,
    7. Litera g
      entgegen Paragraph 74, Absatz 2, der Mitteilungs- und Übermittlungspflicht nicht nachkommen,
    8. Litera h
      der Informationspflicht gemäß Paragraph 74, Absatz 3, nicht nachkommen, oder
    9. Litera i
      einem Bescheid der Schienen-Control GmbH nach Paragraph 77, Absatz 3, nicht Folge leisten.
  2. Absatz 3,Ein Eisenbahnunternehmen und ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen begehen eine Verwaltungsübertretung und sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit einer Geldstrafe bis zu 36 336 Euro zu bestrafen, wenn sie trotz Vorliegens eines gültigen Vertrages oder eines rechtskräftigen Bescheides nach Paragraph 69, Absatz 4 und Paragraph 71, Absatz 4, faktisch den Anschluß, die Mitbenützung, den Zugang zur Schieneninfrastruktur oder die Zurverfügungstellung von sonstigen Leistungen und Anlagen verhindern.