entgegen Paragraph 94, Absatz eins, eine Interoperabilitätskomponente in Verkehr bringt,
BGBl. I Nr. 67/2002
67. Bundesgesetz: Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 106neu
Paragraph 106, Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
- Ziffer eins
- Ziffer 2einer Verordnung nach Paragraph 94, Absatz 2, zuwider handelt, oder
- Ziffer 3entgegen Paragraph 94, Absatz 5, den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde den Zutritt zu den Geschäfts- und Betriebsräumen oder den dem Geschäft und Betrieb dienenden Grundstücken verweigert.