Absatz 2,Die in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen, die die Beförderung von Personen und Gütern regeln, sowie die, die für Eisenbahnanlagen eine Genehmigung durch andere Behörden oder eine Beteiligung anderer Behörden beim eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren vorsehen, bleiben unberührt.
BGBl. I Nr. 67/2002
67. Bundesgesetz: Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 109neu
ABSCHNITT römisch sechs.
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften.
Paragraph 109, (1) Das Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, über die Mitwirkung der Nationalversammlung an der Regelung von Eisenbahntarifen, Post-, Telegraphen- und Telephongebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben Beschäftigten, bleibt unberührt.
- Absatz 3,Die Bestimmung des Paragraph 27, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 96, wird durch die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 6, nicht berührt.
- Absatz 4,Die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 2, des Bundesstraßengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1948,, die Straßenpolizeivorschriften und die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 223, bleiben unberührt.
- Absatz 5,Die über die Sperrstunde, den Ladenschluß, die Sonn- und Feiertagsruhe sowie über die Arbeitszeit geltenden Rechtsvorschriften werden durch die Bestimmungen des Paragraph 50, nicht berührt.
- Absatz 6,Die Bestimmung des Paragraph 4, des Gesetzes vom 27. Oktober 1862, RGBl. Nr. 87, zum Schutze der persönlichen Freiheit, wird durch die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 3, nicht berührt.
- Absatz 7,Die Aufgaben und Befugnisse des Verkehrs-Arbeitsinspektorates nach dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, insbesondere die Überwachung der Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer erlassenen Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen, erstrecken sich auch auf Zugangsberechtigte mit Sitz im Ausland, insoweit Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz in Österreich ausgeübt werden.
- Absatz 8,Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
- Ziffer einsRichtlinie 91/440/EWG zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft;
- Ziffer 2Richtlinie 95/18/EG über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen;
- Ziffer 3Richtlinie 95/19/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten;
- Ziffer 4Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems.
- Absatz 9,Soweit in diesem Bundesgesetzes auf die Anhänge der Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems verwiesen wird, sind diese in der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 235 vom 17. September 1996, Seiten 16 bis 23, veröffentlichten Fassung anzuwenden.