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BGBl. I Nr. 68/2002

kundgemacht 26.04.2002 RIS↗Parlament↗
68. Bundesgesetz: Konjunkturbelebungsgesetz 2002
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Neugründungs-Förderungsgesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Bundessozialämtergesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden (Konjunkturbelebungsgesetz 2002)
Kundmachung BGBl. I Nr. 68/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) 11 § 0↗RIS↗
§ 5aneu
in Kraft 27.04.2002 – 13.08.2002 · idF BGBl. I Nr. 68/2002 · danach: BGBl. I Nr. 132/2002 § 5a↗RIS↗

Betriebsübertragung

Paragraph 5 a,

  1. Absatz eins,Eine Betriebsübertragung liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (Paragraph 2, Ziffer 4,) und
    2. Ziffer 2
      die nach der Übertragung die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat.
  2. Absatz 2,Für Betriebsübertragungen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Bestimmungen des Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 3 bis 5 sowie der Paragraphen 3, 4, 5 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne der Ziffer eins und 2 in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wird nicht erhoben, soweit der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert 75 000 Euro nicht übersteigt.