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BGBl. I Nr. 68/2002

kundgemacht 26.04.2002 RIS↗Parlament↗
68. Bundesgesetz: Konjunkturbelebungsgesetz 2002
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Neugründungs-Förderungsgesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Bundessozialämtergesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden (Konjunkturbelebungsgesetz 2002)
Kundmachung BGBl. I Nr. 68/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) 3 § 0↗RIS↗
§ 129geändertAbs 2
in Kraft 01.07.1994 – 30.06.2002 · idF BGBl. Nr. 314/1994 · danach: BGBl. I Nr. 68/2002 § 129↗RIS↗
in Kraft 01.07.2002 – 31.07.2002 · idF BGBl. I Nr. 68/2002 · danach: BGBl. I Nr. 111/2002 § 129↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Besondere Voraussetzungen
§ 129.
(1) Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittler erfordert
1. bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland,
2. bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes
a) ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland und
b) die österreichische Staatsbürgerschaft der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz im Inland.
(2) Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittler ist nur unter Einhaltung der Voraussetzung zulässig Vorschriften des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), daß der Gewerbetreibende nicht gleichzeitig das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung ausübt BGBl. Nr. 31/1969, zulässig.
(3) Den in Abs. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen. Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.