Nutzwertfestsetzung (Paragraph 9, Absatz 2,) und Nutzwertneufestsetzung (Paragraph 9, Absatz 3,);
BGBl. I Nr. 70/2002
70. Bundesgesetz: Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002
Bundesgesetz über das Wohnungseigentum (Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 52neu
11. Abschnitt
Verfahrens- und gebührenrechtliche Bestimmungen
Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
Paragraph 52, (1) Über die Anträge in den folgenden Angelegenheiten entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist, im Verfahren außer Streitsachen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Duldung von Änderungen und Erhaltungsarbeiten einschließlich der Entschädigung eines dadurch beeinträchtigten Wohnungseigentümers (Paragraph 16, Absatz 2 und 3);
- Ziffer 3Minderheitsrechte des einzelnen Wohnungseigentümers (Paragraph 30, Absatz eins und 2) einschließlich der sonstigen Angelegenheiten der Wohnungseigentümer der Liegenschaft, über die nach dem
- Ziffer 16Hauptstück des Zweiten Teils des ABGB im Verfahren außerStreitsachen zu entscheiden ist, wie etwa Benützungsregelungen (Paragraph 17,);
- Ziffer 4Rechtswirksamkeit eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft (Paragraph 24, Absatz 6,);
- Ziffer 5Aufhebung eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft über eine zur außerordentlichen Verwaltung zählende Veränderung an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft (Paragraph 29,);
- Ziffer 6Durchsetzung der Pflichten des Verwalters mit Ausnahme der Herabsetzung des Entgelts (Paragraphen 20, Absatz eins bis 7, 31 Absatz 3,);
- Ziffer 7Festsetzung einer abweichenden Abrechnungsperiode (Paragraph 34, Absatz 2,);
- Ziffer 8Bestellung eines vorläufigen Verwalters (Paragraph 23,), Rechtswirksamkeit einer Kündigung oder gerichtliche Auflösung des Verwaltungsvertrags (Paragraph 21,);
- Ziffer 9Zulässigkeit eines vereinbarten oder Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels oder einer abweichenden Abrechnungs- oder Abstimmungseinheit (Paragraph 32, Absatz 2, 5 und 6), verbrauchsabhängige Aufteilung von Aufwendungen (Paragraph 32, Absatz 3,), benützungsabhängige Einhebung von Energiekosten bei Gemeinschaftsanlagen (Paragraph 32, Absatz 4,);
- Ziffer 10Zustimmung zur Nachfinanzierung (Paragraph 41,);
- Ziffer 11Fortsetzung der Bauführung bei Insolvenz (Paragraph 44,).
- Absatz 2,In den in Absatz eins, genannten Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren außer Streitsachen mit den in Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 6, 8 bis 21 sowie Absatz 4, MRG genannten und den folgenden Besonderheiten:
- Ziffer einsDie Verfahren werden auf Antrag eingeleitet.
- Ziffer 2Den Wohnungseigentümern und dem Verwalter kommt insoweit Parteistellung zu, als ihre Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden können.
- Ziffer 3In Verfahren nach Absatz eins, Ziffer eins, kommt überdies - unbeschadet weiterer Rechte nach Paragraph 37, Absatz 5, - den Wohnungseigentumsbewerbern, die dem Gericht vom Antragsteller bekannt gegeben oder sonst bekannt wurden, Parteistellung zu.
- Ziffer 4Für die Beiziehung von im Antrag nicht namentlich genannten Wohnungseigentümern reicht es aus, wenn sie zu einem Zeitpunkt, in dem dies noch zulässig ist, Gelegenheit zu Sachvorbringen haben.
- Ziffer 5Zustellungen an mehr als sechs Wohnungseigentümer können durch Anschlag im Sinne des Paragraph 24, Absatz 5, vorgenommen werden. Der Anschlag darf frühestens nach 30 Tagen abgenommen werden. Die Zustellung des das Verfahren einleitenden Antrags ist mit Ablauf dieser Frist als vollzogen anzusehen, spätere Zustellungen hingegen mit dem Anschlag. Die Gültigkeit der Zustellung wird dadurch, dass der Anschlag noch vor dieser Zeit abgerissen oder beschädigt wurde, nicht berührt. Der das Verfahren einleitende Antrag ist überdies einem vom Gericht zu bestimmenden Wohnungseigentümer zu eigenen Handen zuzustellen.
- Ziffer 6Einem Antrag auf gerichtliche Nutzwertfestsetzung (Paragraph 9, Absatz 2,) oder Nutzwertneufestsetzung (Paragraph 9, Absatz 3,) sind die Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Notwendigkeit der Nutzwertfest- oder -neufestsetzung und - soweit dies urkundlich belegbar ist - die Rechtzeitigkeit des Antrags ergeben.
- Ziffer 7Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, MRG gilt nur in den in Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6 und 8 angeführten Angelegenheiten.
- Absatz 3,In den durch Kundmachung gemäß Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 50, MRG bestimmten Gemeinden kann ein Verfahren auf Nutzwertfestsetzung (Paragraph 9, Absatz 2,) oder Nutzwertneufestsetzung (Paragraph 9, Absatz 3,) bei Gericht nur eingeleitet werden, wenn die Sache vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht wurde; diesbezüglich gelten auch Paragraph 39, Absatz 3 bis 5 und Paragraph 40, MRG.