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BGBl. I Nr. 75/2002

kundgemacht 30.04.2002 RIS↗Parlament↗
75. Bundesgesetz: Insolvenzrechts-Novelle 2002 – InsNov. 2002
Bundesgesetz, mit dem das Insolvenzrechtseinführungsgesetz, die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, das Finalitätsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Insolvenzrechts-Novelle 2002 – InsNov. 2002)
Kundmachung BGBl. I Nr. 75/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenzordnung (IO) 939 § 0↗RIS↗
§ 117geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1, Z 1 bis Z 3 (neu); Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
in Kraft 01.10.1997 – 30.06.2002 · idF BGBl. I Nr. 114/1997 · danach: BGBl. I Nr. 75/2002 § 117↗RIS↗
in Kraft 01.07.2002 – 30.06.2010 · idF BGBl. I Nr. 75/2002 · danach: BGBl. I Nr. 29/2010 § 117↗RIS↗
b) ohne Rücksicht auf den Wert des Gegenstandes. Genehmigungspflichtige Geschäfte
§ 117.
(1) Der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Konkursgerichts bedarf bedürfen ohne Rücksicht auf den Wert des Gegenstandes die Veräußerung des Unternehmens des Gemeinschuldners oder seines Anteiles an einem Unternehmen sowie die Veräußerung des ganzen beweglichen Anlage- und Umlaufvermögens oder eines wesentlichen Teils davon. Eine solche Veräußerung soll in der Regel nicht ohne vorhergehende Verlautbarung durch öffentliche Blätter vorgenommen werden. Gegenstands folgende Geschäfte:
1. die Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens des Gemeinschuldners oder seines Anteils an einem Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 1 und 2 HGB,
2. die Veräußerung oder Verpachtung des gesamten beweglichen Anlage- und Umlaufvermögens oder eines für den Betrieb notwendigen Teils davon und
3. die freiwillige Veräußerung oder Verpachtung einer unbeweglichen Sache.
(2) Der Masseverwalter hat die beabsichtigte Veräußerung oder Verpachtung öffentlich bekannt zu machen, insbesondere durch Aufnahme in die Ediktsdatei für 14 Tage.
(3) Die Genehmigung setzt voraus, dass seit dem Beginn der Bekanntmachung der beabsichtigten Veräußerung oder Verpachtung mindestens 14 Tage, oder wenn bei Aufschub der Genehmigung das Verkaufsobjekt beträchtlich an Wert verlieren würde, acht Tage vergangen sind.