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BGBl. I Nr. 75/2002

kundgemacht 30.04.2002 RIS↗Parlament↗
75. Bundesgesetz: Insolvenzrechts-Novelle 2002 – InsNov. 2002
Bundesgesetz, mit dem das Insolvenzrechtseinführungsgesetz, die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, das Finalitätsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Insolvenzrechts-Novelle 2002 – InsNov. 2002)
Kundmachung BGBl. I Nr. 75/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenzordnung (IO) 939 § 0↗RIS↗
§ 210aneu
in Kraft 01.07.2002 – 22.05.2019 · idF BGBl. I Nr. 75/2002 · danach: BGBl. I Nr. 38/2019 § 210a↗RIS↗

Auskunftserteilung über die Erfüllung der Obliegenheiten

Paragraph 210 a,

  1. Absatz eins,Der Treuhänder hat den Schuldner bei wesentlicher Verminderung der auf Grund der Abtretung einlangenden Beträge aufzufordern, über seine Arbeitssituation zu berichten.
  2. Absatz 2,Hat der Schuldner nicht nach Absatz eins, oder nach Paragraph 210, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 dem Treuhänder auf sein Verlangen Auskunft erteilt, so hat das Gericht über Mitteilung des Treuhänders den Schuldner einzuvernehmen. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen.
  3. Absatz 3,Erscheint der ordnungsgemäß geladene Schuldner ohne genügende Entschuldigung nicht zu seiner Einvernahme oder lehnt er die Erteilung der Auskunft ab, so ist das Verfahren von Amts wegen unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 211, Absatz eins, Ziffer 2, vorzeitig einzustellen. Die Ladung hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten. Hat der Schuldner über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft erteilt, so hat das Gericht dem Treuhänder eine Protokollsabschrift zu übermitteln.