BGBl. I Nr. 75/2002
75. Bundesgesetz: Insolvenzrechts-Novelle 2002 – InsNov. 2002
Bundesgesetz, mit dem das Insolvenzrechtseinführungsgesetz, die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, das Finalitätsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Insolvenzrechts-Novelle 2002 – InsNov. 2002)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 83geändertAbs 1
Befugnisse des Masseverwalters.
§ 83.
(1) Im Verhältnis zu Dritten ist der Masseverwalter, außer in den Fällen der §§ 116 und des § 117, kraft seiner Bestellung befugt, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amtes mit sich bringt, insoweit nicht das Konkursgericht im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse des Masseverwalters verfügt und dem Dritten bekanntgegeben bekannt gegeben hat.
(2) Bedarf der Masseverwalter eines besonderen Ausweises zur Vornahme eines Geschäftes oder einer Rechtshandlung, so ist ihm vom Konkursgericht von Fall zu Fall eine Ermächtigungsurkunde auszufertigen.