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BGBl. I Nr. 76/2002

kundgemacht 30.04.2002 RIS↗Parlament↗
76. Bundesgesetz: Zivilverfahrens-Novelle 2002
Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, die Zivilprozessordnung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Grundbuchsgesetz, das Grundbuchsumstellungsgesetz und das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2002)
Kundmachung BGBl. I Nr. 76/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) 106814 § 0↗RIS↗
§ 240geändertText; Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen)
in Kraft 01.01.1998 – 31.12.2002 · idF BGBl. I Nr. 140/1997 · danach: BGBl. I Nr. 76/2002 § 240↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2003 · idF BGBl. I Nr. 76/2002 § 240↗RIS↗
§ 240.
(1) Die Wird die Einrede der sachlichen oder örtlichen Unzuständigkeit des Gerichts muß bei Gerichtes nicht in der ersten Tagsatzung angemeldet Klagebeantwortung geltend gemacht, so kann deren Fehlen nur noch berücksichtigt werden, wenn das Gericht auch durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien nicht zuständig gemacht werden könnte und die Unzuständigkeit noch nicht geheilt ist (§ 104 JN).
(2) Nach Abhaltung der ersten Tagsatzung kann das Fehlen der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit des Gerichts nur noch berücksichtigt werden, wenn das Gericht auch durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien nicht zuständig gemacht werden könnte und die Unzuständigkeit noch nicht geheilt ist (§ 104 JN).
(3) Das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit, sofern es nicht geheilt ist (§ 104), die Unzulässigkeit des Rechtsweges, die Streitanhängigkeit und die Rechtskraft eines die Streitsache betreffenden Urteils sind jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigen.