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BGBl. I Nr. 76/2002

kundgemacht 30.04.2002 RIS↗Parlament↗
76. Bundesgesetz: Zivilverfahrens-Novelle 2002
Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, die Zivilprozessordnung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Grundbuchsgesetz, das Grundbuchsumstellungsgesetz und das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2002)
Kundmachung BGBl. I Nr. 76/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) 106814 § 0↗RIS↗
§ 357geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.01.1898 – 31.12.2002 · idF RGBl. Nr. 113/1895 · danach: BGBl. I Nr. 76/2002 § 357↗RIS↗
in Kraft 01.01.2003 – 30.04.2022 · idF BGBl. I Nr. 76/2002 · danach: BGBl. I Nr. 61/2022 § 357↗RIS↗
Beweisaufnahme.
§. 357.
(1) Das erkennende Gericht oder der mit der Leitung der Beweisaufnahme betraute Richter kann auch die schriftliche Begutachtung anordnen. In diesem Falle sind die Dabei hat das Gericht dem Sachverständigen verpflichtet eine angemessene Frist zu setzen, auf Verlangen über binnen der er das schriftliche Gutachten mündliche Aufklärungen zu geben oder dasselbe bei erstatten hat. Ist die Einhaltung der mündlichen Verhandlung zu erläutern dem Sachverständigen vom Gericht gesetzten Frist für diesen nicht möglich, so hat er dies dem Gericht binnen 14 Tagen ab Zustellung des Auftrags mitzuteilen und anzugeben, ob überhaupt und innerhalb welcher Frist ihm die Erstattung des Gutachtens möglich ist. Das Gericht kann dem Sachverständigen die Frist verlängern.
(2) Wird das Gutachten schriftlich erstattet, so sind die Sachverständigen verpflichtet, auf Verlangen über das schriftliche Gutachten mündliche Aufklärungen zu geben oder dieses bei der mündlichen Verhandlung zu erläutern.
Anmerkung
ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002