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BGBl. I Nr. 76/2002

kundgemacht 30.04.2002 RIS↗Parlament↗
76. Bundesgesetz: Zivilverfahrens-Novelle 2002
Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, die Zivilprozessordnung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Grundbuchsgesetz, das Grundbuchsumstellungsgesetz und das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2002)
Kundmachung BGBl. I Nr. 76/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) 106814 § 0↗RIS↗
§ 444aufgehoben
in Kraft 01.01.1898 – 31.12.2002 · idF RGBl. Nr. 113/1895 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002 § 444↗RIS↗

Paragraph 444,

  1. Absatz eins,Wenn sich bei einer Tagsatzung die Nothwendigkeit ergibt, einen Beweisbeschluss im Sinne des Paragraph 277,, Absatz 3, zu erlassen und die Verhandlung nicht schon bei derselben Tagsatzung für geschlossen erklärt wird, kann von der Protokollirung des auf den Sachverhalt sich beziehenden Parteienvorbringens abgesehen und dessen Darstellung der Ausfertigung des Beweisbeschlusses vorbehalten werden.
  2. Absatz 2,Den Parteien sind Ausfertigungen des Beweisbeschlusses zuzustellen. Gegen etwa darin enthaltene unrichtige Angaben über das thatsächliche und Beweisvorbringen der Parteien kann bei der nächsten mündlichen Streitverhandlung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist im Verhandlungsprotokolle oder mittels kurzer Niederschriften zu beurkunden. (Paragraph 212,, Absatz 2 und 3.)