BGBl. I Nr. 80/2002
80. Bundesgesetz: 21. KFG-Novelle, Änderung der 3. und der 4. Kraftfahrgesetz-Novelle sowie der Straßenverkehrsordnung 1960
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (21. KFG-Novelle), die 3. und die 4. Kraftfahrgesetz-Novelle sowie die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 136geändertAbs 1 lit d, lit e, lit f (neu), lit g, lit i, lit n (aufgehoben); Abs 1a; Abs 2; Abs 3a; Abs 3b; Abs 5; Abs 6
§ 136. Vollzugsbestimmungen
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Abs. 2 und 3 der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, Innovation und Technologie betraut; er hat das Einvernehmen zu pflegen bei der Vollziehung
a) des § 1 Abs. 2 lit. d, des § 24 Abs. 2, des § 29 Abs. 6, des § 30 Abs. 7, des § 31 Abs. 5, des § 40 Abs. 1 und 5, des § 41 Abs. 6, des § 45 Abs. 8, des § 46 Abs. 6, des § 47 Abs. 3,
… 3 unveränderte Absätze
des § 87 Abs. 1, des § 97, des § 99 Abs. 1, des § 101 Abs. 8,
des § 102 Abs. 2 und 5, des § 104 Abs. 8, des § 106 Abs. 9, des § 107 Abs. 4, des § 121 und des § 124 Abs. 1 bezüglich der Angelegenheiten des Bundesheeres und der Heeresverwaltung mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;
b) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 452/1992);
c) des § 59 Abs. 1 und 2 und des § 62 Abs. 1, 7 und 8 mit den Bundesministern für Justiz und für Finanzen;
d) des § 55 Abs. 3 und 4, des § 56 Abs. 4, des § 61, des § 129 und des § 131 Abs. 5 und 6 mit dem Bundesminister für Finanzen;
e) des § 64 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, des § 69, des § 91a und des § 102 Abs. 5 lit. f mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit soziale Sicherheit und Soziales. Generationen;
f) des § 102 Abs. 5 lit. f mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
g) des § 109 Abs. 2 und, des § 124 Abs. 3, des § 125 Abs. 3 und des § 127 Abs. 4 bezüglich der Frage der Gleichwertigkeit der Ausbildung an einer Höheren Lehranstalt oder an einer Universität mit dem Bundesminister für Unterricht Bildung, Wissenschaft und kulturelle Angelegenheiten Kultur;
h) des § 48 Abs. 1 zweiter Satz und des § 54 Abs. 4 mit dem Bundesminister für Inneres;
i) des § 26a Abs. 1 lit. a bezüglich der Anbringung der Sitze und zusätzlicher Schutzvorrichtungen an Zugmaschinen und des § 124 Abs. 1 mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
j) (Anm.: lit. j wurde nicht vergeben)
k) des § 54 Abs. 2, 3, 3a, 3b, und 3c mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten;
l) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1997)
m) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 4 BG, BGBl. Nr. 451/1984.)
n) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2002)
(1a) Mit der Vollziehung des § 131a ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, Innovation und Technologie betraut; er hat hinsichtlich des Abs. 5 zweiter Satz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
(2) Mit der Vollziehung des § 45 Abs. 6 dritter Satz zweiter Halbsatz, des § 57 Abs. 6 zweiter Satz, des § 62 Abs. 2, des § 67 Abs. 4 a letzter Satz und Abs. 7, des § 68 Abs. 2 zweiter Satz und des § 77 Abs. 1 zweiter Satz ist der Bundesminister für Finanzen betraut; er hat bei der Vollziehung des § 62 Abs. 2 erster Satz mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, Innovation und Technologie das Einvernehmen zu pflegen.
(3) (Anm.: Aufgehoben durch § 30 Z 13 BG, BGBl. Nr. 296/1987.)
(3a) Mit der Vollziehung des § 11 Abs. 3 und 6 bis 9, des § 26a Abs. 2 lit. c und des § 134 Abs. 6 ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut; er hat hiebei das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie für Wissenschaft und Verkehr herzustellen. 6 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut; er hat hiebei das Einvernehmen mit den Bundesministern für soziale Sicherheit und Generationen, für Wirtschaft und Arbeit sowie für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.
(3b) Mit der Vollziehung des § 47 Abs. 4 ist der Bundesminister für Inneres betraut; er hat hiebei das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.
(4) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühstens mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft.
(5) Mit der Vollziehung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
(6) Mit der Vollziehung der Artikel 2, 4, 5 bis 9 und 11 bis 13 sowie 16 und 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1, ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, Innovation und Technologie betraut.