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BGBl. I Nr. 81/2002

kundgemacht 24.05.2002 RIS↗Parlament↗
81. Bundesgesetz: 5. Führerscheingesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/1998, BGBl. I Nr. 94/1998, BGBl. I Nr. 134/1999, BGBl. I Nr. 25/2001, BGBl. I Nr. 112/2001 und BGBl. I Nr. 32/2002) geändert wird (5. Führerscheingesetz-Novelle)
Kundmachung BGBl. I Nr. 81/2002× zu FSG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Führerscheingesetz (FSG) 40 § 0↗RIS↗
§ 18geändertAbs 1
in Kraft 01.11.1997 – 30.09.2002 · idF BGBl. I Nr. 120/1997 · danach: BGBl. I Nr. 81/2002 § 18↗RIS↗
in Kraft 01.10.2002 – 28.02.2006 · idF BGBl. I Nr. 81/2002 · danach: BGBl. I Nr. 152/2005 § 18↗RIS↗
4. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für einzelne Lenkberechtigungen
Lenkberechtigung für die Klasse A
§ 18.
(1) Eine Lenkberechtigung für die Klasse A darf nur Personen erteilt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben. Vor dem vollendeten 21. Lebensjahr darf eine Lenkberechtigung für die Klasse A nur eingeschränkt auf das Lenken von Leichtmotorrädern (Vorstufe A) erteilt werden; diese Einschränkung ist unbeschadet der Bestimmungen des § 4 Abs. 4 auf zwei Jahre befristet.
(2) Wird die Prüfung für die Lenkberechtigung für die Klasse A nicht auf einem Motorrad abgenommen, so ist die zu erteilende Lenkberechtigung auf das Lenken von Motorrädern mit Beiwagen oder von Kraftfahrzeugen mit drei Rädern einzuschränken.
(3) Die Aufhebung der Einschränkung der Lenkberechtigung für die Klasse A auf die Vorstufe A gilt ebenfalls als Ersterteilung für die Klasse A und unterliegt den Bestimmungen über den Probeführerschein (§ 4), es sei denn, die Probezeit ist auf Grund der Erteilung einer Lenkberechtigung für eine andere Klasse bereits abgelaufen.