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BGBl. I Nr. 81/2002

kundgemacht 24.05.2002 RIS↗Parlament↗
81. Bundesgesetz: 5. Führerscheingesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/1998, BGBl. I Nr. 94/1998, BGBl. I Nr. 134/1999, BGBl. I Nr. 25/2001, BGBl. I Nr. 112/2001 und BGBl. I Nr. 32/2002) geändert wird (5. Führerscheingesetz-Novelle)
Kundmachung BGBl. I Nr. 81/2002× zu FSG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Führerscheingesetz (FSG) 40 § 0↗RIS↗
§ 21geändertAbs 4
in Kraft 24.07.1999 – 30.09.2002 · idF BGBl. I Nr. 134/1999 · danach: BGBl. I Nr. 81/2002 § 21↗RIS↗
in Kraft 01.10.2002 – 28.02.2006 · idF BGBl. I Nr. 81/2002 · danach: BGBl. I Nr. 152/2005 § 21↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Lenkberechtigung für die Klasse D
§ 21.
(1) Eine Lenkberechtigung für die Klasse D darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller
1. im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B ist,
2. für die Leistung Erster Hilfe entsprechend ausgebildet ist und
3. das 21. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Lenkberechtigung für die Klasse D darf nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich. Die zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
(3) Fahrzeuge der Klasse D dürfen nur von einem Lenker in Betrieb genommen und gelenkt werden, bei dem der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.
(4) Die Gültigkeit der einer in einem anderen EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung für die Klasse D endet im Fall einer Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich zu dem im Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch fünf Jahre nach Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich.