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BGBl. I Nr. 84/2002

kundgemacht 24.05.2002 RIS↗Parlament↗
84. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 2002
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Gebührengesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, die BAO und Artikel 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001 (Steuerliche Sonderregelung für die Ausgliederung von Aufgaben der Gebietskörperschaften) geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2002)
Kundmachung BGBl. I Nr. 84/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) 7 § 0↗RIS↗
§ 43geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen) · umnummeriert: Abs 3
in Kraft 01.12.1993 – 24.05.2002 · idF BGBl. Nr. 818/1993 · danach: BGBl. I Nr. 84/2002 § 43↗RIS↗
in Kraft 25.05.2002 – 26.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 84/2002 · danach: BGBl. I Nr. 99/2006 § 43↗RIS↗
Steuererklärung bei einheitlicher und gesonderter Feststellung der Einkünfte von
Einkünften
§ 43.
(1) Der Steuerpflichtige hat eine besondere Steuererklärung abzugeben, wenn die Einkünfte gemäß § 187 der Bundesabgabenordnung gesondert festzustellen sind. Die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen sind, wenn die Einkünfte einheitlich und gesondert festzustellen sind (§ 188 BAO), verpflichtet, eine Steuererklärung zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der einzelnen Beteiligten abzugeben.
(2) Die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen sind, wenn die Einkünfte einheitlich und gesondert festzustellen sind, verpflichtet, eine Steuererklärung zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der einzelnen Beteiligten abzugeben. In den Fällen der Abs. 1 ist § 134 der Bundesabgabenordnung anzuwenden.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist § 134 der Bundesabgabenordnung anzuwenden.
(43) In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG jedes Beteiligten anzuführen.