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BGBl. I Nr. 85/2002

kundgemacht 24.05.2002 RIS↗Parlament↗
85. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes und das Akkreditierungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz und das Akkreditierungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 85/2002× zu MEG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Maß- und Eichgesetz (MEG) 383 § 0↗RIS↗
§ 36geändertAbs 1 bis Abs 3; Abs 4 (entfallen); Abs 5 (entfallen) · umnummeriert: Abs 4
in Kraft 20.08.1994 – 24.05.2002 · idF BGBl. Nr. 636/1994 · danach: BGBl. I Nr. 85/2002 § 36↗RIS↗
in Kraft 25.05.2002 – 30.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 85/2002 · danach: BGBl. I Nr. 115/2010 § 36↗RIS↗
2. Eichtechnische Prüfung und Stempelung.
§ 36.
(1) Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung und Stempelung von Meßgeräten durch die Eichbehörde Messgeräten.
(2) Die erstmalige Eichung eines neuen Meßgerätes Messgerätes heißt Ersteichung. Die Eichung eines ungeeichten Meßgerätes Messgerätes heißt Neueichung. Die Eichung während der Gültigkeitsdauer der Eichung des jeweiligen Meßgerätes Messgerätes heißt Nacheichung.
(3) Der Eichstempel besteht aus dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen und dem allenfalls in Eichvorschriften vorgesehenen Präzisionszeichen. Die Ausführungsformen der bei der Eichung zu verwendenden Stempel sind durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten Wirtschaft und Arbeit festzulegen.
(4) Die ausländische Ersteichung eines Meßgerätes ist der inländischen gleichwertig, wenn die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit der Eichungen durch internationale Übereinkommen gesichert sind. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat das Vorliegen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durch Verordnung festzustellen.
(5) Die Ersteichung, Neueichung oder Nacheichung kann durch die Beglaubigung durch Stellen gemäß § 10 ersetzt werden.
(64) Die Ersteichung kann durch die Feststellung der Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 5, das der Ersteichung entspricht, ersetzt werden.