BGBl. I Nr. 85/2002
85. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes und das Akkreditierungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz und das Akkreditierungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 36geändertAbs 1 bis Abs 3; Abs 4 (entfallen); Abs 5 (entfallen) · umnummeriert: Abs 4
§ 36.
(1) Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung und Stempelung von Meßgeräten durch die Eichbehörde Messgeräten.
(2) Die erstmalige Eichung eines neuen Meßgerätes Messgerätes heißt Ersteichung. Die Eichung eines ungeeichten Meßgerätes Messgerätes heißt Neueichung. Die Eichung während der Gültigkeitsdauer der Eichung des jeweiligen Meßgerätes Messgerätes heißt Nacheichung.
(3) Der Eichstempel besteht aus dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen und dem allenfalls in Eichvorschriften vorgesehenen Präzisionszeichen. Die Ausführungsformen der bei der Eichung zu verwendenden Stempel sind durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten Wirtschaft und Arbeit festzulegen.
(64) Die Ersteichung kann durch die Feststellung der Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 5, das der Ersteichung entspricht, ersetzt werden.