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BGBl. I Nr. 85/2002

kundgemacht 24.05.2002 RIS↗Parlament↗
85. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes und das Akkreditierungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz und das Akkreditierungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 85/2002× zu MEG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Maß- und Eichgesetz (MEG) 383 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 1 Z 1, Z 2 (neu); Abs 4
in Kraft 31.12.1988 – 24.05.2002 · idF BGBl. Nr. 742/1988 · danach: BGBl. I Nr. 85/2002 § 4↗RIS↗
in Kraft 25.05.2002 – 30.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 85/2002 · danach: BGBl. I Nr. 115/2010 § 4↗RIS↗
§ 4.
(1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat für die gesetzlichen Maßeinheiten entsprechend dem Stand und den Erfordernissen der Meßtechnik die verbindlichen Messtechnik
1. die verbindlichen nationalen Etalons aufzubewahren bereitzuhalten oder bereithalten zu lassen und für deren Anschluß an die internationalen Etalons anzuschließen oder anschließen zu sorgen und 2. Darstellungsverfahren durch Verordnung festzulegen. lassen,
2. für die internationale Anerkennung der nationalen Etalons zu sorgen und 3. Darstellungsverfahren durch Verordnung festzulegen.
(2) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat entsprechend dem Stand und den Erfordernissen der Meßtechnik die gesetzlichen Maßeinheiten durch
… 5 unveränderte Absätze
1. Eichung von Meßgeräten und
2. Prüfung von Meßgeräten im physikalisch-technischen Prüfungsdienst
weiterzugeben.
(3) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat entsprechend dem Stand der Meßtechnik und den Erfordernissen des amtlichen und rechtsgeschäftlichen Verkehrs die verbindlichen
1. Verfahren für die Bewertung von Getreide,
2. Bewertungsfunktionen für objektive Schallpegelmessungen samt dem Bezugswert und 3. Verfahren zur Darstellung der Normalzeit in Österreich durch Verordnung festzulegen, wobei die gesetzlichen Maßeinheiten gemäß § 2 zu verwenden sind.
(4) Die Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 sind in dem vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen herauszugebenden „Amtsblatt für das Eichwesen“ Eichwesen” kundzumachen. Sie treten mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit darin kein späterer Wirksamkeitsbeginn bestimmt wird.