BGBl. I Nr. 85/2002
85. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes und das Akkreditierungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz und das Akkreditierungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 48geändertAbs 1 lit e
… 5 unveränderte Absätze
§ 48.
(1) Meßgeräte dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr verwendet oder bereitgehalten werden, wenn
a) die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen ist,
b) einer der vorgeschriebenen Stempel verletzt, beseitigt oder entwertet ist,
c) vorgeschriebene Bezeichnungen eigenmächtig geändert oder unzulässige Bezeichnungen, Maßgrößen, Einteilungen, Hervorhebungen, Aufschriften oder dergleichen hinzugefügt worden sind,
d) Änderungen, Ergänzungen oder Instandsetzungen vorgenommen wurden, die Einfluß auf die meßtechnischen Eigenschaften des Gerätes haben können oder seinen Verwendungsbereich erweitern,
e) auch bei noch gültigem Eichstempel, Beglaubigungszeichen nach § 10 oder Konformitätszeichen nach § 18 Z 5 leicht zu erkennen ist, daß dass das Meßgerät Messgerät unrichtig geworden ist oder sonst der Zulassung nicht mehr entspricht.
(2) Ein Meßgerät, dessen Eichung ungültig geworden ist, gilt als ungeeicht.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 636/1994)