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BGBl. I Nr. 86/2002

kundgemacht 24.05.2002 RIS↗Parlament↗
86. Bundesgesetz: Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes sowie des Schieß- und Sprengmittelgesetzes und der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung (GGBG – Novelle 2001)
Bundesgesetz, mit dem das Gefahrgutbeförderungsgesetz sowie das Schieß- und Sprengmittelgesetz und die Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung geändert werden (GGBG – Novelle 2001)
Kundmachung BGBl. I Nr. 86/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) 522 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 Z 1 bis Z 5, Schlussteil, Z 7 (entfallen), Z 8 (entfallen); Abs 4; Abs 5 Z 1, Z 2; Abs 6 Z 1 bis Z 7, Z 8 (neu); Abs 7 Z 1 bis Z 3; Abs 8 Z 1 bis Z 4, Z 5 (neu), Schlussteil (neu); Abs 9 (neu)
in Kraft 01.09.1998 – 24.05.2002 · idF BGBl. I Nr. 145/1998 · danach: BGBl. I Nr. 86/2002 § 7↗RIS↗
in Kraft 25.05.2002 – 27.10.2005 · idF BGBl. I Nr. 86/2002 · danach: BGBl. I Nr. 118/2005 § 7↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
3. Abschnitt
Beförderung gefährlicher Güter, Pflichten von Beteiligten,
Genehmigung, Ausnahmen, Gefahrgutbeauftragter, Sofortmaßnahmen
Pflichten von Beteiligten
§ 7.
(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten.
Die Beteiligten haben im Fall einer möglichen unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit unverzüglich die Einsatz- und Sicherheitskräfte zu verständigen und mit den für den Einsatz notwendigen Informationen zu versehen.
(2) Gefährliche Güter dürfen nur befördert werden, wenn Der Beförderer hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere die im 4., 5. und 6. Abschnitt angeführten Pflichten des Beförderers.
(3) Der Absender darf nur Sendungen zur Beförderung übergeben, die den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Im Rahmen des Abs. 1 hat er insbesondere:
1. dies sich zu vergewissern, dass die gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig oder eine Ausnahmebewilligung gemäß § 9 erteilt worden ist, klassifiziert und zur Beförderung zugelassen sind;
2. bei gefährlichen Gütern, die nur auf Grund einer Beförderungsgenehmigung gemäß § 8 befördert werden dürfen, diese Genehmigung erteilt ist, dem Beförderer die erforderlichen Angaben und Informationen und gegebenenfalls die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere (Genehmigungen, Zulassungen, Benachrichtigungen, Zeugnisse usw.) zu liefern;
3. die Verwendung der Verpackung einschließlich nur Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) als Versandstück und Tanks [Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankschiffe, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC)] zu verwenden, die Verwendung des Containers oder Tanks für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sowie mit den in den gemäß § 4 zulässig ist, 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen sind;
4. die Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften über die Beförderungsart, die Höchstmengen, das Zusammenladen, Versandart und die Handhabung Abfertigungsbeschränkungen zu beachten und Verstauung sowie das Reinigen oder Entgiften oder anders Dekontaminieren erfüllt sind,
5. die Verwendung der Fahrzeuge gemäß § 6 zulässig ist dafür zu sorgen, dass auch ungereinigte und nicht entgaste leere Tanks [Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankschiffe, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC)] oder ungereinigte leere Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung entsprechend gekennzeichnet und bezettelt werden und dass ungereinigte leere Tanks ebenso verschlossen und undurchlässig sind wie in gefülltem Zustand.
6. das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist, Nimmt der Absender die Dienste anderer Beteiligter (Verpacker, Verlader, Befüller usw.) in Anspruch, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Er kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2, 3 und 5 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.
7. dem zuständigen bei der Beförderung tätigen Personal die in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände sowie gegebenenfalls der Bescheid über die Ausnahmebewilligung gemäß § 9 übergeben worden sind, soweit dieses nicht bereits im Besitz dieser Gegenstände oder Papiere ist, und
8. die Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände (Z 7) den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechend mitgeführt werden.
(3) Der Absender darf gefährliche Güter nur zur Beförderung übergeben, wenn
1. die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1, 2 und 3 erfüllt sind und
2. er dem Beförderer die vorgeschriebenen und vorschriftsmäßig ausgefüllten Begleitpapiere oder, wenn dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehen ist, die für die vorschriftsmäßige Erstellung dieser Begleitpapiere erforderlichen Angaben schriftlich mitgeteilt hat, wenn dieser nicht bereits im Besitz dieser Begleitpapiere oder schriftlichen Angaben ist.
(4) Handelt der Absender in fremdem Auftrag, so muß der Auftraggeber dem Absender sämtliche zur Erfüllung der dem Absender gemäß Abs. 3 auferlegten Pflichten erforderlichen Unterlagen übergeben, soweit dieser nicht bereits im Besitz dieser Unterlagen ist, und die hiefür erforderlichen Anweisungen erteilen. Handelt der Absender im Auftrag eines Dritten, so hat dieser den Absender schriftlich auf das gefährliche Gut hinzuweisen und ihm alle Auskünfte und Dokumente, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Verpacker hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere zu beachten:
1. hat die Verpackungsvorschriften einschließlich der Vorschriften über die Zulässigkeit der Verwendung (§ 4) und die Vorschriften über die Zusammenpackung zu beachten und
2. hat, wenn er die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet, die Vorschriften über Aufschriften die Kennzeichnung und Gefahrzettel auf Bezettelung von Versandstücken zu beachten.
(6) Der Befüller hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere folgende Pflichten: Er
1. hat sich vor dem Befüllen der Tanks oder der Fahrzeuge für Güter in loser Schüttung oder der Container für Güter in loser Schüttung nach Maßgabe der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, daß sich die Fahrzeuge, Container und Tanks sowie deren Ausrüstungsteile in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden; hat sich vor dem Befüllen der Tanks zu vergewissern, dass sich die Tanks und ihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden;
2. darf Fahrzeuge, Container und Tanks nur mit den für diese zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen; hat sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;
3. hat beim Befüllen von darf Tanks die Bestimmungen hinsichtlich gefährlicher Güter in unmittelbar nebeneinanderliegenden Tankabteilen zu beachten nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen;
4. hat beim Befüllen des Tanks den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum für das Füllgut sowie die sonstigen Betriebsvorschriften für den Tank einzuhalten Vorschriften hinsichtlich gefährlicher Güter in unmittelbar nebeneinander liegenden Tankabteilen zu beachten;
5. hat nach dem beim Befüllen des Tanks den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die Dichtheit höchstzulässige Masse der Verschlußeinrichtungen zu prüfen Füllung je Liter Fassungsraum für das Füllgut einzuhalten;
6. hat darauf zu achten, daß an den von ihm befüllten Tanks außen keine gefährlichen Reste nach dem Befüllen des Füllgutes anhaften, und Tanks die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen zu prüfen;
7. hat, wenn er die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet, die Vorschriften für die Aufschriften, Gefahrzettel, Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter sowie das Fahrzeug, den Container und den Tank zu beachten. hat dafür zu sorgen, dass an den von ihm befüllten Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften, und
8. hat, wenn er die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet, dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Gefahrenkennzeichnungen vorschriftsgemäß an den Tanks, Fahrzeugen und Containern angebracht sind.
(7) Der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere dafür zu sorgen, dass:
1. hat für die Beachtung der Vorschriften betreffend Bau, Ausrüstung, Prüfungen und Kennzeichnung zu sorgen beachtet werden;
2. hat dafür Sorge zu tragen, daß die Instandhaltung des der Tanks und seiner ihrer Ausrüstungen in einer Weise durchgeführt wird, die gewährleistet, daß dass der Tankcontainer, ortsbewegliche Tank oder Kesselwagen unter normalen Betriebsbeanspruchungen bis zur nächsten Prüfung die Bedingungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften erfüllt, und
3. hat eine außerordentliche Prüfung durchführen zu lassen durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tanks Tankkörpers oder seiner Ausrüstungen durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann.
(8) Der Verlader hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere folgende Pflichten: Er
1. darf gefährliche Güter nur verladen oder dem Beförderer unmittelbar übergeben, wenn sie auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften befördert werden dürfen; darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;
2. hat sich vor dem Verladen der Versandstücke in die Fahrzeuge oder Container nach Maßgabe der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, daß sich die Fahrzeuge oder Container und daß sich deren Ausrüstungsteile in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden; hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt ist. Er darf ein Versandstück, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann, zur Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist; Gleiches gilt für ungereinigte leere Verpackungen;
3. hat die Fahrzeug- und Verladevorschriften sowie beim Verladen von gefährlichen Gütern in Fahrzeuge oder Container die Vorschriften für die Aufschriften, Gefahrzettel, Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter sowie das Fahrzeug Beladung und den Container Handhabung zu beachten und;
4. hat beim Verladen von Versandstücken die Zusammenladeverbote auch unter Berücksichtigung der bereits im Fahrzeug oder Container befindlichen gefährlichen Güter sowie die Vorschriften über die Trennung von Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln zu beachten. hat, wenn er die gefährlichen Güter dem Beförderer unmittelbar zur Beförderung übergibt, die Vorschriften für das Anbringen der Gefahrenkennzeichnungen an Fahrzeugen und Containern zu beachten und
5. hat beim Verladen von Versandstücken die Zusammenladeverbote auch unter Berücksichtigung der bereits im Fahrzeug oder Container befindlichen gefährlichen Güter sowie die Vorschriften über die Trennung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten.
Der Verlader kann jedoch in den Fällen der Z 1, 4 und 5 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.
(9) Der Empfänger darf die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund verzögern und hat nach dem Entladen zu prüfen, ob die ihn betreffenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften eingehalten sind. Im Rahmen des Abs. 1 hat er insbesondere:
1. die in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Fällen vorgeschriebene Reinigung und Entgiftung von Fahrzeugen und Containern vorzunehmen und
2. dafür zu sorgen, dass bei vollständig entladenen und gereinigten, entgasten und entgifteten Fahrzeugen und Containern keine Gefahrenkennzeichnungen mehr sichtbar sind.
Ein Fahrzeug oder Container darf erst zurückgestellt oder wieder verwendet werden, wenn die vorstehend genannten Vorschriften beachtet worden sind. Nimmt der Empfänger die Dienste anderer Beteiligter (Entlader, Reiniger, Entgiftungsstelle usw.) in Anspruch, so hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass diesen Vorschriften entsprochen wird.