Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 87/2002

kundgemacht 28.05.2002 RIS↗Parlament↗
87. Bundesgesetz: Dienstrechts-Novelle 2002
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesministeriengesetz 1986, das Mutterschutzgesetz 1979, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Auslandszulagengesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Einsatzzulagengesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste und das Bundesbahngesetz 1992 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2002)
Kundmachung BGBl. I Nr. 87/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 470 § 0↗RIS↗
Anl. 1/09geändertlit b, lit d
in Kraft 01.01.1998 – 28.05.2002 · idF BGBl. I Nr. 30/1998 · danach: BGBl. I Nr. 87/2002 Anl. 1/09↗RIS↗
in Kraft 29.05.2002 – 30.04.2004 · idF BGBl. I Nr. 87/2002 · danach: BGBl. I Nr. 130/2003 Anl. 1/09↗RIS↗
… 108 unveränderte Absätze
9. VERWENDUNGSGRUPPE E 2a
(Dienstführende Beamte)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
9.1. Eine in den Z 9.2 bis 9.9 angeführte oder gemäß § 143 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 9.10 bis 9.12 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
9.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Hauptsachbearbeiter für Dienstrechtsangelegenheiten im Gendarmeriezentralkommando,
b) im Sicherheitswachdienst:
Hauptsachbearbeiter für Schulungsangelegenheiten in der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe A,
Abteilung 11/2,
c) im Kriminaldienst:
Hauptsachbearbeiter in der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe C,
d) im Justizwachdienst:
Justizwachkommandant der Justizanstalt Wien-Josefstadt,
e) im Zollwachdienst:
Referent für Ausbildungsangelegenheiten und Diensthundewesen in der Abteilung III/1 des Bundesministeriums für Finanzen.
9.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant des Gendarmeriepostens von Leonding,
b) im Sicherheitswachdienst:
Dienstführender bei der Sicherheitswachabteilung I bei der Bundespolizeidirektion Linz,
c) im Kriminaldienst:
Gruppenführer in der Bundespolizeidirektion Wien, Abteilung II, Sicherheitsbüro, Referat 5,
d) im Justizwachdienst:
Justizwachkommandant der Justizanstalt Graz-Jakomini,
e) im Zollwachdienst:
Leiter einer Zollwachabteilung mit 40 und mehr Beamten.
9.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant des Gendarmeriepostens von Badgastein,
b) im Sicherheitswachdienst:
Dienstführender in der Gefangenenhausabteilung bei der Bundespolizeidirektion Wien,
c) im Kriminaldienst:
Gruppenführer in der Abteilung V im Bezirkspolizeikommissariat
XVI,
d) im Justizwachdienst:
Justizwachkommandant der Justizanstalt Wels,
e) im Zollwachdienst:
Leiter einer Zollwachabteilung mit 22 bis 39 Beamten.
9.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant des Gendarmeriepostens von Krieglach,
b) im Sicherheitswachdienst:
Dienstführender im Verkehrsunfallkommando bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck,
c) im Kriminaldienst:
Hauptsachbearbeiter im Kriminalbeamteninspektorat bei der Bundespolizeidirektion Wien, Personal- und PIS-Angelegenheiten,
d) im Justizwachdienst:
Justizwachkommandant der Justizanstalt Schwarzau-Gutshof,
e) im Zollwachdienst:
Leiter einer Zollwachabteilung mit 13 bis 21 Beamten.
9.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant des Gendarmeriepostens von Annaberg,
b) im Sicherheitswachdienst:
1. Wachkommandant des Wachzimmers Hauptplatz in Wiener
Neustadt,
c) im Kriminaldienst:
Gruppenführerstellvertreter in der Abteilung V beim Bezirkspolizeikommissariat XI,
d) im Justizwachdienst:
Justizwachkommandant der Justizanstalt
Stein-Außenstelle Meidling im Tal,
e) im Zollwachdienst:
Leiter der Zollwachabteilung/Mobile Überwachung Bangs, Erhebungsbeamter im Zollfahndungsdienst und zugleich Vertreter des Erhebungsgruppenführers beim Zollamt Innsbruck.
9.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Zugskommandant einer Einsatzeinheit bei einem Landesgendarmeriekommando,
b) im Sicherheitswachdienst:
1. Wachkommandant des Wachzimmers Pernau in Wels,
c) im Kriminaldienst:
Spezialsachbearbeiter in der Abteilung II, Wirtschaftspolizei, bei der Bundespolizeidirektion Wien,
d) im Justizwachdienst:
Diensteinteiler in der Justizanstalt Salzburg,
e) im Zollwachdienst:
Stellvertreter des Leiters der Zollfunk-Servicestelle Wien, Kassenführer in der Zollkasse beim Zollamt Berg.
9.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Sachbearbeiter auf einem Gendarmerieposten,
b) im Sicherheitswachdienst:
Funksprecher im ZI-Referat 1 - Funkleitstelle bei der Bundespolizeidirektion Linz,
c) im Kriminaldienst:
Spezialsachbearbeiter mit mindestens 25% Tätigkeit auf einem Spezialgebiet,
d) im Justizwachdienst:
Stellvertreter des Justizwachkommandanten der Justizanstalt Leoben - Außenstelle Judenburg,
e) im Zollwachdienst:
Stellvertreter des Leiters der Ausrüstungstelle Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Einsatzbeamter der Mobilen Einsatzgruppe Oberösterreich.
9.9. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Gruppenkommandant der Ausbildungseinheit beim Gendarmerieeinsatzkommando,
sonstige Sachbearbeiter mit Grundausbildung während der ersten fünf Jahre in dieser Tätigkeit (Einschulungsphase),
b) im Sicherheitswachdienst:
sonstige Sachbearbeiter (Sicherheitswachebeamte),
c) im Kriminaldienst:
sonstige Sachbearbeiter (Kriminalbeamte),
d) im Justizwachdienst:
Stellvertreter eines Betriebsleiters in einer Justizanstalt während der ersten fünf Jahre in dieser Tätigkeit (Einschulungsphase),
e) im Zollwachdienst:
Funk-Ersatzsprecher bei einer Zollfunkaußenstelle, Mitarbeiter in einem Referat eines Zollamtes 1. Klasse.
Ausbildung
9.10. Der erfolgreiche Abschluß
a) der Grundausbildung für den Exekutivdienst und
b) der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a.
Zulassungserfordernis zur Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe E 2a
9.11. Erfordernis für die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a ist die Zurücklegung einer mindestens fünfjährigen Exekutivdienstzeit. In diese Dienstzeiten sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr einzurechnen:
a) Dienstzeiten als zeitverpflichteter Soldat,
b) Dienstzeiten als gemäß § 11 des Wehrgesetzes 1990 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter,
c) Zeiten eines freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes gemäß § 32 des Wehrgesetzes 1978, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978,
d) Zeiten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 32 des Wehrgesetzes 1990 23 WG 2001,
e) Zeiten eines Ausbildungsdienstes ab dem siebenten Monat.
… 6 unveränderte Absätze
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Kriminaldienst
9.12. Für den Kriminaldienst gilt Z 9.11 mit folgenden Abweichungen:
a) Für die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe
E 2a ist die Zurücklegung einer mindestens vierjährigen Exekutivdienstzeit erforderlich.
b) Bei Beamtinnen im Kriminaldienst ist in diese Exekutivdienstzeit auch die Zeit des erfolgreichen Besuches einer Schule für Sozialberufe oder Sozialarbeit bis zum Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr einzurechnen, soweit diese Zeit nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegt.