BGBl. I Nr. 87/2002
87. Bundesgesetz: Dienstrechts-Novelle 2002
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesministeriengesetz 1986, das Mutterschutzgesetz 1979, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Auslandszulagengesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Einsatzzulagengesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste und das Bundesbahngesetz 1992 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2002)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/14geändertlit c, Schlussteil
… 31 unveränderte Absätze
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
Richtverwendungen
a) Hauptsachbearbeiter in qualifizierter Verwendung in der Zentralstelle,
b) Kommandant des Flugmeldebetriebsdienstes einer mobilen Radarstation.
a) Hauptsachbearbeiter in besonderer Verwendung in der Zentralstelle,
b) Kommandant des Lehrzuges Alpin der Jägerschule.
a) Hauptsachbearbeiter in der Zentralstelle,
b) Flugzeugführer.
a) Sachbearbeiter in der Zentralstelle,
b) Personalbearbeiter eines Fernmeldebataillons.
a) Hilfsreferent in qualifizierter Verwendung,
b) Dienstführender Unteroffizier einer Jägerkompanie.
a) Hilfsreferent in besonderer Verwendung,
b) Kommandant eines Jägerzuges.
a) Hilfsreferent,
b) Kommandant des Zugtrupps und stellvertretender Kommandant eines Pionierzuges.
Ausbildung und Verwendung
a) Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes,
b) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 und
c) eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Militärperson auf Zeit, Zeitsoldat, Militärpilot auf Zeit, zeitverpflichteter Soldat, freiwillig verlängerter Grundwehrdiener oder als Beamter oder Vertragsbediensteter, der nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird.
Das Erfordernis der lit. a wird durch einen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsdienst im Rahmen der Nachhollaufbahn nach § 46c des Wehrgesetzes 1990 65 WG 2001 ersetzt. Das Erfordernis der lit. c wird für Frauen, die dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören, durch eine mindestens fünfjährige Dienstleistung in diesem Wirkungsbereich ersetzt. Dauert die Nachhollaufbahn länger als zwölf Monate, so vermindert sich das Erfordernis der fünfjährigen Dienstleistung um jene Zeit, um die die Nachhollaufbahn zwölf Monate übersteigt.