Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/14Anlage eins /, 14
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
14. VERWENDUNGSGRUPPE M BUO 1
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
14.1. Eine der in Z 14.2 bis 14.9 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in Z 14.10 vorgeschriebenen Erfordernisse. 14.1. Eine der in Ziffer 14 Punkt 2 bis 14 Punkt 9 angeführte oder gemäß Paragraph 147, der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in Ziffer 14 Punkt 10, vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
14.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
Hauptsachbearbeiter in qualifizierter Verwendung in der Zentralstelle,
Kommandant des Flugmeldebetriebsdienstes einer mobilen Radarstation.
14.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
Hauptsachbearbeiter in besonderer Verwendung in der Zentralstelle,
Kommandant des Lehrzuges Alpin der Jägerschule.
14.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
Hauptsachbearbeiter in der Zentralstelle,
14.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
Sachbearbeiter in der Zentralstelle,
Personalbearbeiter eines Fernmeldebataillons.
14.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
Hilfsreferent in qualifizierter Verwendung,
Dienstführender Unteroffizier einer Jägerkompanie.
14.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
Hilfsreferent in besonderer Verwendung,
Kommandant eines Jägerzuges.
14.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
Kommandant des Zugtrupps und stellvertretender Kommandant eines Pionierzuges.
14.9. Verwendung der Grundlaufbahn ist zB: Kommandant einer Richtverbindungsgruppe.
Ausbildung und Verwendung
14.10.
Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes,
der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 und
eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Militärperson auf Zeit, Zeitsoldat, Militärpilot auf Zeit, zeitverpflichteter Soldat, freiwillig verlängerter Grundwehrdiener oder als Beamter oder Vertragsbediensteter, der nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird.eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Militärperson auf Zeit, Zeitsoldat, Militärpilot auf Zeit, zeitverpflichteter Soldat, freiwillig verlängerter Grundwehrdiener oder als Beamter oder Vertragsbediensteter, der nach Paragraph 11, des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird.
Das Erfordernis der lit. a wird durch einen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsdienst im Rahmen der Nachhollaufbahn nach § 46c des Wehrgesetzes 1990 ersetzt. Das Erfordernis der lit. c wird für Frauen, die dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören, durch eine mindestens fünfjährige Dienstleistung in diesem Wirkungsbereich ersetzt. Dauert die Nachhollaufbahn länger als zwölf Monate, so vermindert sich das Erfordernis der fünfjährigen Dienstleistung um jene Zeit, um die die Nachhollaufbahn zwölf Monate übersteigt.Das Erfordernis der Litera a, wird durch einen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsdienst im Rahmen der Nachhollaufbahn nach Paragraph 46 c, des Wehrgesetzes 1990 ersetzt. Das Erfordernis der Litera c, wird für Frauen, die dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören, durch eine mindestens fünfjährige Dienstleistung in diesem Wirkungsbereich ersetzt. Dauert die Nachhollaufbahn länger als zwölf Monate, so vermindert sich das Erfordernis der fünfjährigen Dienstleistung um jene Zeit, um die die Nachhollaufbahn zwölf Monate übersteigt.