Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/14Anlage eins /, 14
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
14. VERWENDUNGSGRUPPE H 1
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
14.1.
Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.1 undDie Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer eins Punkt eins, und
die Ableistung des im Wehrgesetz 1990 vorgeschriebenen Grundwehrdienstes.
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
14.2.
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Für Erfordernis
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a) die Verwendung im an Stelle des Erfordernisses der
Generalstabsdienst Z 14.1 lit. a der erfolgreiche
Abschluß der Generalstabsausbildung
sowie eine mindestens achtjährige
Dienstleistung als Berufsoffizier
der Verwendungsgruppe H 2; auf die
Generalstabsausbildung sind die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
über die Grundausbildung
(ausgenommen § 25 Abs. 2 Z 2)
anzuwenden;
b) die Verwendung im
militärmedizinischen Dienst
aa) als Arzt zusätzlich zu den Erfordernissen
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Für Erfordernis
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der Z 14.1 die Berechtigung zur
selbständigen Ausübung des
ärztlichen Berufes;
bb) als Apotheker zusätzlich zu den Erfordernissen
der Z 14.1 die erfolgreiche
Ablegung der Prüfung für den
Apothekerberuf;
c) die Verwendung als an Stelle des Erfordernisses der
Militärseelsorger Z 14.1 lit. b die Ermächtigung zur
Ausübung der öffentlichen Seelsorge;
d) für die übrigen Verwendungen zusätzlich zu den Erfordernissen
(ausgenommen der Z 14.1 eine fünfjährige
Militärtechniker und Dienstleistung als Berufsoffizier
Tierärzte) der Verwendungsgruppe H 2.
14.3. Auf die in Z 14.2 lit. a und d angeführten Zeiterfordernisse sind jene Zeiten anzurechnen, in denen die Ausbildung an der Theresianischen Militärakademie nicht als Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2 zurückgelegt worden ist. Eine Nachsicht von den Erfordernissen der Z 14.2 lit. b und c ist ausgeschlossen. 14.3. Auf die in Ziffer 14 Punkt 2, Litera a und d angeführten Zeiterfordernisse sind jene Zeiten anzurechnen, in denen die Ausbildung an der Theresianischen Militärakademie nicht als Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2 zurückgelegt worden ist. Eine Nachsicht von den Erfordernissen der Ziffer 14 Punkt 2, Litera b und c ist ausgeschlossen.
Definitivstellungserfordernisse:
14.4. Für Militärseelsorger eine zweijährige Verwendung in diesem Dienst.
14.5. Für die übrigen Verwendungen (ausgenommen die Verwendung im Generalstabsdienst) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 1.
Anmerkung
V: BGBl. Nr. 136/1964, 127/1979, 372/1980, 558/1981, 363/1985,
364/1985, 408/1986, 477/1988;
Schlagworte
Ausschluß, Hochschulstudium