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BGBl. I Nr. 87/2002

kundgemacht 28.05.2002 RIS↗Parlament↗
87. Bundesgesetz: Dienstrechts-Novelle 2002
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesministeriengesetz 1986, das Mutterschutzgesetz 1979, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Auslandszulagengesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Einsatzzulagengesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste und das Bundesbahngesetz 1992 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2002)
Kundmachung BGBl. I Nr. 87/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 7401 § 0↗RIS↗
§ 12gneu
in Kraft 29.05.2002 – 31.08.2007 · idF BGBl. I Nr. 87/2002 · danach: BGBl. I Nr. 96/2007 § 12g↗RIS↗

Bezüge bei Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit

geblockter Dienstleistung

Paragraph 12 g, (1) Für die Dauer der Dienstleistungszeit nach Paragraph 213 a, Absatz 2, oder Paragraph 213 b, Absatz 2, BDG 1979 gebührt dem Lehrer der Monatsbezug in dem Ausmaß, das

  1. Ziffer eins
    seiner besoldungsrechtlichen Stellung und
  2. Ziffer 2
    dem Ausmaß seiner Lehrverpflichtung im jeweiligen Schuljahr und
  3. Ziffer 3
    dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit entspricht. Auf die nach Abschnitt römisch fünf dieses Bundesgesetzes gebührenden Dienstzulagen und Ergänzungszulagen und auf die Erzieherzulage ist die Aliquotierungsbestimmung des ersten Satzes nicht anzuwenden. Allfällige Nebengebühren gebühren während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn keine Freistellung gewährt worden wäre.
  1. Absatz 2,Für die Dauer der Freistellung nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 gebührt dem Lehrer der Monatsbezug, der
    1. Ziffer eins
      seiner besoldungsrechtlichen Stellung und
    2. Ziffer 2
      dem durchschnittlichen Ausmaß seiner Lehrverpflichtung während der Rahmenzeit
    entspricht. Während der Freistellung gebühren keine der im Absatz eins, zweiter Satz angeführten Zulagen und - abgesehen von einer allfälligen Jubiläumszuwendung - keine Nebengebühren.
  2. Absatz 3,Ändert sich das Ausmaß der Lehrverpflichtung während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge, soweit erforderlich, neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Bundesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
  3. Absatz 4,Scheidet der Lehrer vor Ablauf der Rahmenzeit aus dem Dienststand oder aus der Besoldungsgruppe der Lehrer aus, so sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Bundesforderung ist zunächst unter Anwendung des Paragraph 39, des Pensionsgesetzes 1965 durch Abzug von den Ruhebezügen des Lehrers hereinzubringen. Gegen eine solche Bundesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Ist eine Hereinbringung durch Abzug von den Ruhebezügen nicht möglich, so ist die Ersatzpflicht durch Bescheid festzusetzen. Solche Bescheide sind nach dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, zu vollstrecken.