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BGBl. I Nr. 87/2002

kundgemacht 28.05.2002 RIS↗Parlament↗
87. Bundesgesetz: Dienstrechts-Novelle 2002
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesministeriengesetz 1986, das Mutterschutzgesetz 1979, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Auslandszulagengesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Einsatzzulagengesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste und das Bundesbahngesetz 1992 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2002)
Kundmachung BGBl. I Nr. 87/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 7401 § 0↗RIS↗
§ 30geändertAbs 6
in Kraft 01.01.2002 – 28.05.2002 · idF BGBl. I Nr. 142/2000 · danach: BGBl. I Nr. 87/2002 § 30↗RIS↗
in Kraft 29.05.2002 – 31.12.2002 · idF BGBl. I Nr. 87/2002 · danach: BGBl. I Nr. 7/2003 § 30↗RIS↗
… 53 unveränderte Absätze
Funktionszulage
§ 30. (1) Dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt
eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem
Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 137 BDG 1979 einer der
nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die
Funktionszulage beträgt für Beamte
____________________________________________________________________
in der Funktionsstufe
in der      in der  ___________________________________________
Verwendungs- Funktions-        1        2        3        4
gruppe      gruppe  ___________________________________________
Euro
____________________________________________________________________
A 1          1              41,8    125,4    234,1    267,4
2              208,9    334,3    752,2  1 253,7
3              225,8    413,6    906,1  1 499,5
4              240,6    526,6    986,0  1 581,5
5              553,2    971,9  1 735,1  2 364,0
6              666,6  1 123,2  1 901,6  2 515,2
____________________________________________________________________
A 2          1              25,1    41,8    58,5    75,3
2              41,8    66,8    83,6    125,4
3              142,1    200,6    292,5    585,1
4              183,8    250,8    417,9    752,2
5              225,8    292,5    501,5    877,5
6              250,8    334,3    585,1    986,2
7              292,5    417,9    668,6  1 086,5
8              589,4    786,1  1 179,1  1 650,8
____________________________________________________________________
A 3          1              25,1    33,5    41,8    50,1
2              41,8    54,4    66,8    83,6
3              66,8    100,3    167,1    292,5
4              91,9    125,4    208,9    334,3
5              125,4    167,1    250,8    376,1
6              167,1    208,9    292,5    417,9
7              208,9    250,8    350,9    459,7
8              250,8    334,3    417,9    501,5
____________________________________________________________________
A 4          1              20,9    25,1    29,3    33,5
2              41,8    66,8    100,3    167,1
____________________________________________________________________
A 5          1              20,9    25,1    29,3    33,5
2              29,3    37,6    46,0    54,4
(2) Es gebühren:
1. die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
2. die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
3. die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (6. Jahr),
4. die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (7. Jahr).
(3) In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und in der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte
1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
2. außerhalb des Allgemeinen Verwaltungsdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(3a) Erfüllt ein Beamter mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3 der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A 1 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 5.
(4) Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Ist ein Beamter einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.
(6) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt bei der Anwendung der Abs. 1 bis 5 an die Stelle der dauernden Betrauung mit einer Funktion die Übertragung einer Funktion für einen Zeitraum, der nach Bestätigung der Dienstbehörde ein Jahr übersteigen soll.