BGBl. I Nr. 87/2002
87. Bundesgesetz: Dienstrechts-Novelle 2002
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesministeriengesetz 1986, das Mutterschutzgesetz 1979, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Auslandszulagengesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Einsatzzulagengesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste und das Bundesbahngesetz 1992 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2002)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15bgeändertAbs 1 Z 1, Z 2, Schlussteil, Z 4 (entfallen), Z 5 (entfallen); Abs 2
Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
§ 15b.
(1) Erreicht die Summe aus
1. eigenem Einkommen des überlebenden Ehegatten, und
2. dem nach den §§ 15 und 15a berechneten Versorgungsgenuß, Versorgungsbezug
(2) An die Stelle des im Abs. 1 genannten Betrages von 1 453,5 Euro tritt jeweils der sich aus § 264 Abs. 6 vierter Satz ASVG ergebende Betrag.
(3) Als eigenes Einkommen im Sinne des Abs. 1 gelten
… 17 unveränderte Absätze
1. jedes Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit,
2. die Bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und sonstige Funktionsgebühren,
3. wiederkehrende Geldleistungen
a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (ausgenommen der besondere Steigerungsbetrag zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung, oder
b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,
4. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und der im § 15 Abs. 2 genannten Vorschriften,
5. außerordentliche Versorgungsbezüge und
6. Pensionen auf Grund ausländischer Versicherungs- oder Versorgungssysteme.
(4) Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt je Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit bezogenen Einkommens. Solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen, es sei denn,
1. daß die selbständige Erwerbstätigkeit später aufgenommen wurde oder
2. der (die) Hinterbliebene glaubhaft macht, daß die Höhe des Einkommens im laufenden Kalenderjahr entscheidend von der des vorletzten Kalenderjahres abweichen wird.
(5) Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Ausgenommen sind jedoch Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB 13. und 14. Monatsbezug, Sonderzahlungen, Belohnungen). § 26 Abs. 3 ist anzuwenden.
(6) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges festzustellen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(7) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 132/1995)
(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 132/1995)
(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 132/1995)
§ 15bgeändertAbs 1 Z 1, Z 2, Schlussteil, Z 4 (entfallen); Abs 2
Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
§ 15b.
(1) Erreicht die Summe aus
1. eigenem Einkommen des überlebenden Ehegatten, und
2. dem nach den §§ 15 und 15a berechneten Versorgungsgenuß, Versorgungsbezug
(2) An die Stelle des im Abs. 1 genannten Betrages von 1 453,5 Euro tritt jeweils der sich aus § 264 Abs. 6 vierter Satz ASVG ergebende Betrag.
(3) Als eigenes Einkommen im Sinne des Abs. 1 gelten
… 17 unveränderte Absätze
1. jedes Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit,
2. die Bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und sonstige Funktionsgebühren,
3. wiederkehrende Geldleistungen
a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (ausgenommen der besondere Steigerungsbetrag zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung, oder
b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,
4. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und der im § 15 Abs. 2 genannten Vorschriften,
5. außerordentliche Versorgungsbezüge und
6. Pensionen auf Grund ausländischer Versicherungs- oder Versorgungssysteme.
(4) Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt je Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit bezogenen Einkommens. Solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen, es sei denn,
1. daß die selbständige Erwerbstätigkeit später aufgenommen wurde oder
2. der (die) Hinterbliebene glaubhaft macht, daß die Höhe des Einkommens im laufenden Kalenderjahr entscheidend von der des vorletzten Kalenderjahres abweichen wird.
(5) Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Ausgenommen sind jedoch Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB 13. und 14. Monatsbezug, Sonderzahlungen, Belohnungen). § 26 Abs. 3 ist anzuwenden.
(6) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges festzustellen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(7) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 132/1995)
(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 132/1995)
(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 132/1995)