Absatz eins,Dem Landeslehrer kann auf Antrag die zur Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit erforderliche volle Dienstfreistellung unter Fortzahlung der laufenden Bezüge gewährt werden, wenn
- Ziffer einskeine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
- Ziffer 2dem Dienstgeber von der Einrichtung, für die der Landeslehrer tätig werden soll, Ersatz nach Absatz 4, geleistet wird.
Eine teilweise Dienstfreistellung ist unzulässig.