Absatz eins,Dem Lehrer ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 59, Absatz 2, für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
- Ziffer einsDienstplanerleichterung (zB Stundentausch),
- Ziffer 2Herabsetzung der Lehrverpflichtung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge oder
- Ziffer 3gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge
zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schulbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der Lehrverpflichtung sind die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, 3 und 5 anzuwenden. Dem Lehrer ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.