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BGBl. I Nr. 89/2002

kundgemacht 25.06.2002 RIS↗Parlament↗
89. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Urlaubsgesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – Familienhospizkarenz
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Urlaubsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden – Familienhospizkarenz
Kundmachung BGBl. I Nr. 89/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 33 § 0↗RIS↗
§ 15aneu
in Kraft 01.07.2002 – 31.10.2023 · idF BGBl. I Nr. 89/2002 · danach: BGBl. I Nr. 85/2023 § 15a↗RIS↗

Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Sterbebegleitung und der Begleitung schwersterkrankter Kinder

Paragraph 15 a,

Der Arbeitnehmer kann ab Bekanntgabe einer in Paragraph 14 a, Absatz eins, vorgesehenen Maßnahme und bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam weder gekündigt noch entlassen werden. Abweichend vom ersten Satz kann eine Kündigung oder Entlassung rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt wurde. Das Gericht hat über eine Kündigung unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Interessen des Arbeitnehmers zu entscheiden. Dasselbe gilt bei der Begleitung von schwersterkrankten Kindern.