BGBl. I Nr. 94/2002
94. Bundesgesetz: Änderung des Gentechnikgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gentechnikgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8geändert
Verordnungsermächtigung
§ 8.
Der Bundesminister für Gesundheit, Sport soziale Sicherheit und Konsumentenschutz Generationen hat zur Gewährleistung der Sicherheit (§ 1 2 1) nach dem Stand von Wissenschaft und Technik unter Berücksichtigung internationaler Richtlinien und Empfehlungen nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit Land- und Soziales Forstwirtschaft, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung Kultur
1. Kriterien für die Sicherheitseinstufung und die Zuordnung von Spender- und Empfängerorganismen zu Risikogruppen festzulegen und
2. Beispiele für die Zuordnung von Spender- und Empfängerorganismen zu Risikogruppen anzuführen.